Gesetzlichen Regelungen für die

MTA-Ausbildung in Deutschland

adrianadamiok 1 Oct, 2018 00:00

Grundlage für die Ausbildung in Deutschland ist das Gesetz über technische Assistenten in der Medizin in der Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25.04.1994.

Medizinisch-technischer Assistent (MTA) ist die Sammelbezeichnung für die vier Berufsbilder der technischen Assistenten in der Medizin und Tiermedizin im deutschen Gesundheitswesen. Sie umfasst im Einzelnen die Ausbildungsberufe:

  • Medizinisch-technischer Assistent – Funktionsdiagnostik (MTAF)
  • Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent (MTLA oder MTA-L)
  • Medizinisch-technischer Radiologieassistent (MTRA, MTA-R oder RTA)
  • Veterinärmedizinisch-technischer Assistent (VMTA)

Die Ausbildung ist im Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz oder MTAG) geregelt. Sie dauert in Deutschland drei Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht an Berufsfachschulen (MTA-Schulen) sowie aus einer praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Die Bezeichnungen der MTA-Schulen sind unterschiedlich, z. B.:

  • medizinische Berufsfachschule,
  • medizinisches Bildungszentrum,
  • Bildungszentrum für medizinische Heilhilfsberufe oder
  • Lehranstalt für Medizinisch-technische Assistenten und Assistentinnen.

Regional bestehen unterschiedliche Zulassungsbeschränkungen beziehungsweise Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, die Ausbildung an sich ist jedoch bundeseinheitlich geregelt. Im Allgemeinen ist mindestens ein mittlerer Bildungsabschluss erforderlich.

Die Berufsausübung erfolgt in Kliniken, bei niedergelassenen Ärzten, in Labors, Prüfstationen, Forschungseinrichtungen und in verschiedenen Industriezweigen. Den Beruf üben zwar immer noch weit mehr Frauen als Männer aus, jedoch steigt der Anteil der Männer in Beruf und Ausbildung.

Das MTA-Gesetz (MTAG) regelt in erster Linie wem die Erlaubnis zur Führung der oben genannten Berufsbezeichnungen erlaubt ist, die Ausbildungsdauer und die den MTA vorbehaltenen Tätigkeiten.

Auf dem Gebiet der Humanmedizin dürfen zum Beispiel die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit der Bezeichnung "Medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder "Medizinisch-technischer Radiologieassistent" vorgenommen werden.

  • a) Durchführung der technischen Arbeiten und Beurteilung ihrer Qualität in der Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren einschließlich Qualitätssicherung,
  • b) technische Mitwirkung in der Strahlentherapie bei der Erstellung des Bestrahlungsplanes und dessen Reproduktion am Patienten einschließlich Qualitätssicherung,
  • c) technische Mitwirkung in der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie einschließlich Qualitätssicherung,

d) Durchführung meßtechnischer Aufgaben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz in der Radiologischen Diagnostik, der Strahlentherapie und der Nuklearmedizin.


Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV) regelt die Prüfungsbestimmungen für die Ausbildungen zu den vier Berufsbilder für Medizinisch-technische Assistenten.

Dort sind auch - für die dreijährige Dauer der MTRA-Ausbildung - die Bedingungen für die Zulassung, der Ablauf der Prüfung, sowie der Lehrplan (Anlage 2 MTA-APrV) mit der Verteilung der Fächer und der Anzahl der theoretischer und praktischer Unterrichtstunden festgelegt.

Das sind:

  • 2800 Stunden theoretische Ausbildung
  • 1600 Stunden praktische Ausbildung incl. Krankenhauspraktikum

Diese teilen sich im Lehrplan für die MTRA-Ausbildung folgendermaßen auf:

Stunden
1 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40
2 Mathematik 40
3 Biologie und Ökologie 40
4 Hygiene 40
5 Physik 140
6 Statistik 20
7 EDV und Dokumentation 80
8 Chemie/Biochemie 100
9 Anatomie 80
10 Physiologie 50
11 Krankheitslehre 60
12 Erste Hilfe 20
13 Psychologie 40
14 Fachenglisch 40
15 Immunologie 30
16 Bildverarbeitung in der Radiologie 120
17 Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren 600
18 Strahlentherapie 340
19 Nuklearmedizin 340
20 Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz 240
21 Elektrodiagnostik 20
22 Zur freien Verteilung 320
Stundenzahl insgesamt 2.800
B Praktische Ausbildung für MTRA Stunden
1 Radiologischer Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren 600
2 Strahlentherapie 300
3 Nuklearmedizin 300
4 Zur freien Verteilung 170
5 Krankenhauspraktikum nach § 8 Abs. 3 MTAG 230
Stundenzahl insgesamt 1.600

Abschluss der Ausbildung:

Vorraussetzung zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an allen Ausbildungsveranstaltungen.

Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen für MTA umfaßt jeweils

  • einen schriftlichen,
  • einen mündlichen und
  • einen praktischen Teil.

Benotung:

Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:-

  • "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
  • "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
  • "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
  • "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
  • "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,-
  • "ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Bestehen und Wiederholung der Prüfung

  • Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Teil der Prüfung (theoretisc, mündlich und schriftlich) bestanden ist.
  • Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis erteilt. In dem Zeugnis werden die Noten der Fächer und der Fächergruppen sowie die zusammengefaßten Prüfungsnoten des schriftlichen, des mündlichen und des praktischen Teils der Prüfung ausgewiesen. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
  • Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die mündliche Prüfung sowie jedes Fach der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.
  • Hat der Prüfling ein Fach der praktischen Prüfung oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

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