Update nach neuem Strahlenschutzrecht

Zur technischen Durchführung berechtigt

Karl-Heinz Szeifert 7 Feb, 2023 00:00

In Röntgenabteilungen und in Praxen werden zur technischen Durchführung der Röntgenaufnahmen in der Regel MT-R und MFA mit Röntgenschein eingesetzt. Wer darf jetzt was?

Die technische Durchführung umfasst,

  • das Einstellen der technischen Parameter an der Röntgeneinrichtung,
  • das Lagern des Patienten oder des Tieres unter Beachtung der Einstelltechnik,
  • das Zentrieren und Begrenzen des Nutzstrahls,
  • das Durchführen von Strahlenschutzmaßnahmen und
  • das Auslösen der Strahlung.

Je nachdem ob MTRA , MFA oder beide Berufsgruppen eingesetzt werden, kann das entsprechend § 145 der Strahlenschutzverordnung vom 31.12.2018 (StrlSchV neu) Auswirkungen auf den Betrieb haben. Insbesondere in der Teleradiologie oder dann, wenn der Arzt nach dem Stellen der rechtfertigenden Indikation die Praxis oder das Krankenhaus verlässt und MTR, bzw. MFA die technische Durchführung in seiner Abwesenheit vornehmen sollen. MTR dürfen das ! - MFA dürfen das in diesen Fällen nicht! Der Grund: MTR haben Fachkunbde zur technischen Durchführung - MFA haben ledeiglich Kenntnisse zur technischen Durchführung von Röntgenanwendungen.

Im § 145 Abs.2 StrlSchV werden alle Personen aufgeführt, die zur technischen Durchführung berechtigt sind: Das sind eigenverantwortlich die fachkundigen Ärzte selbst, sowie die MTRA´s.

MTR´s, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben, haben im Rahmen ihrer Ausbildung die Fachkunde zur technischen Durchführung erworben. § 13 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin regelt die Anerkennung der MTr nach früherem Gesetz und ähnlichen Ausbildungen in anderen Ländern und der früheren DDR.

Aber auch Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung (z.B. MFA), dürfen Röntgenaufnahmen technisch durchführen, - allerdings nur wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 (also auschließlich fachkundige Ärzte) tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen.

Für die erforderlichen Kenntnisse und die erworbene Fachkunde gilt die Pflicht zur regelmäßigen Aktualisierung. (Siehe §§ 48, 49 StrlSchV)

Unabdingbare Voraussetzung ist aber für jegliche delegierte technische Durchführung einer Röntgenuntersuchung: Es müssen vor dem Röntgen die nachstehenden Bedingungen nach § 83 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) und nach § 119 der StrlSchV erfüllt sein.


§ 83 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) - Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen

Abs.2 des § 83 StrlSchG schreibt vor:

  1. Die Anwendung muss einen hinreichenden Nutzen erbringen.
  2. Bei der Bewertung, ob die Anwendung einen hinreichenden Nutzen erbringt, ist ihr Gesamtpotential an diagnostischem oder therapeutischem Nutzen, einschließlich des unmittelbaren gesundheitlichen Nutzens für den Einzelnen und des Nutzens für die Gesellschaft, gegen die von der Exposition möglicherweise verursachte Schädigung des Einzelnen abzuwägen.

Abs. 3 des § 83 StrlSchG schreibt vor:

  1. Die Anwendung darf erst durchgeführt werden, nachdem ein Arzt oder Zahnarzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz entschieden hat, dass und auf welche Weise die Anwendung durchzuführen ist (rechtfertigende Indikation).
  2. Die rechtfertigende Indikation erfordert bei Anwendungen im Rahmen einer medizinischen Exposition die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der einzelnen Anwendung gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt.
  3. ….
  4. Die rechtfertigende Indikation darf nur gestellt werden, wenn der Arzt, der die Indikation stellt, die Person, an der ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe angewendet werden, vor Ort persönlich untersuchen kann, es sei denn, es liegt ein Fall der Teleradiologie nach § 14 Absatz 2 vor.

§ 119 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) schreibt vor: - Rechtfertigende Indikation

  1. …..
  2. Eine rechtfertigende Indikation ist auch dann zu stellen, wenn eine Anforderung eines überweisenden Arztes oder Zahnarztes vorliegt.
  3. Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt oder Zahnarzt hat vor der Anwendung, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem überweisenden Arzt oder Zahnarzt, die verfügbaren Informationen über bisherige medizinische Erkenntnisse heranzuziehen, um jede unnötige Exposition zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist die zu untersuchende oder zu behandelnde Person über frühere Anwendungen ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe, die für die vorgesehene Anwendung von Bedeutung sein können, zu befragen.

Im Gegensatz zur alten RöV wird die Frage der Schwangerschaft in der neuen StrlSchV in einem gesonderten Paragraph geregelt:


§ 120 (StrlSchV) schreibt vor: - Schutz von besonderen Personengruppen

  1. Der anwendende Arzt oder Zahnarzt hat vor einer Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe gebärfähige Personen, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit einem überweisenden Arzt, zu befragen, ob eine Schwangerschaft besteht oder bestehen könnte 2 Bei bestehender oder nicht auszuschließender Schwangerschaft ist die Dringlichkeit der Anwendung zu prüfen. 3 Bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für stillende Personen.
  2. Der anwendende Arzt oder Zahnarzt hat bei Personen, bei denen trotz bestehender oder nicht auszuschließender Schwangerschaft die Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe geboten ist, alle Möglichkeiten zur Herabsetzung der Exposition dieser Person und insbesondere des ungeborenen Kindes auszuschöpfen. 2 Bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe gilt Satz 1 entsprechend für stillende Personen.
  3. Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe an Personen unter 18 Jahren geeignete Verfahren sowie Ausrüstungen, Geräte und Vorrichtungen verfügbar sind und eingesetzt werden, um der besonderen Strahlenempfindlichkeit dieser Personen Rechnung zu tragen

Weder MT-R noch MFA sind berechtigt ohne diese Voraussetzung einen Patienten zu röntgen.


Beispiele:

1. In der Praxis oder in der Röntgenabteilung sind nur MFA mit Röntgenschein tätig:

Die MFA dürfen in diesem Falle röntgen, solange sich der fachkundige Arzt im Hause befindet. Er muss dazu nicht im Röntgenraum oder in der Röntgen-Abteilung sein – er muss aber im Hause sein. Sobald er aber das Haus bzw. die Praxis verlässt, darf sie das nicht mehr, auch wenn er zuvor die rechtfertigende Indikation gestellt hat. Die technische Durchführung teleradiologischer Untersuchungen ist MFA untersagt, eben da ja gerade in diesem Falle kein fachkundiger Arzt anwesend ist.

2. Es sind nur MT-R im Röntgen tätig.

Die MT-R dürfen auch Röntgen, wenn der Arzt nach Stellung der rechtfertigenden Indikation das Haus bzw. die Praxis verlassen hat.

3. Es sind sowohl MFA als auch MT-R im Röntgen tätig:

Auch hier gilt: Die MFA dürfen nur Röntgen, solange der Arzt im Hause ist. Die MT-R dürfen dies auch ohne Anwesenheit des Arztes im Hause bzw. in die Praxis.

Die MFA darf bei Abwesenheit des Arztes allerdings auch nicht unter Aufsicht und Kontrolle einer MT-R röntgen. Das ist in der Strahlenschutzgesetzgebung nicht vorgesehen und nicht erlaubt! Die MT-R kann und darf auch in keinem Falle die Kontroll- oder Aufsichtspflicht gegenüber einer MFA übernehmen. – Das dürfen nur Personen entsprechend dem § 145 Abs.1 StrlSchV. - Demnach hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe am Menschen nur angewendet werden von Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind oder denen die vorübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und die für die Anwendung erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.


Nachstehend noch der komplette Wortlaut des § 145 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)


§ 145 Berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe am Menschen nur angewendet werden von Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind oder denen die vorübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und die

  1. entweder die für die Anwendung erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen oder
  2. auf ihrem speziellen Arbeitsgebiet über die für die Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer der unter Nummer 1 genannten Personen tätig sind.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die technische Durchführung bei der Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe am Menschen ausschließlich durch folgende Personen vorgenommen wird:

  1. Personen, die nach Absatz 1 ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe am Menschen anwenden dürfen,
  2. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist,
  3. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich überwachten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
  4. Personen, die sich in einer die erforderlichen Voraussetzungen zur technischen Durchführung vermittelnden beruflichen Ausbildung befinden, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 Arbeiten ausführen, die ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung übertragen sind, und sie die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen,
  5. Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen,
  6. Medizinphysik-Experten, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 tätig sind.

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Kommentare

Balazs Horvath vor 7 Jahre

Frage:
Welche Ausbildungen meint der Gesetzgeber unter RöV §24 Abs.2 Punkt 2?
MTAs und MFAs mit Röntgenschein sind nicht Teil dieser Gruppe?
Mit freundlichen Grüßen!
B. Horvath

Bianca vor 6 Jahre

Hallo.
Ich bin bianca.
Mfa mit 120 sündigem Röntgenschein.
Arbeite in einem Krankenhaus.
Ich weiß, ich darf nur röntgen wenn ein Arzt mich fachkunde im Haus ist. Es geht hauptsächlich um Bereitschaftsdienste.
Wie aber sieht es mit cts aus?
Darf ich cts fahren wenn ein fachkundiger Arzt aber keine mtra im Hause ist? Muss jemand für mich Hintergrund Dienst machen? Auch beim röntgen?

kszeifert vor 6 Jahre

Hallo Bianca

Du darfst gemäß RöV § 24 (Berechtigte Personen) als Person mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, wenn du unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 tätig bist und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz (Röntgenschein) besitzt, die technische Durchführung sowohl in der konventionellen Diagnostik als auch CT-Untersuchungen technisch durchführen.

ALLERDINGS: WICHTIG!
Die Person nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 muss ein Arzt sein der die Fachkunde für die entsprechende Untersuchung hat.

In kleineren Kliniken ist das Nachts und an Wochenenden oft nicht gegeben.
Wenn kein Radiologe im Haus ist, hat meistens niemand die Fachkunde im CT. Dann darf man auch keine CT machen.
Ansonsten darf nur das geröntgt werden wofür mindestens einer der anwesenden Ärzte auch Fachkunde hat.
Z,B. Fachkunde Notfallmedizin (Skelett, Thorax,Abdomen aber ohne CT ) im Rahmen der Erstversorgung.

Deshalb betreiben viele solcher Häuser Teleradiologie für die CT-Untersuchungen. Die Teleradiologie bedarf allerdings einer besonderen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden, die mit strengen Auflagen versehen ist.
Eine davon lautet: Zur technischne Durchführung ist zwingend eine MTRA nötig.
Siehe auch: http://www.mta-r.de/blog/teleradiologie_richtig/

Zusammengefasst:
Ist ein Arzt mit Fachkunde im CT im Hause, darf MFA CT machen, (Dann brauch man aber auch keine Teleradiologie)
ist kein Arzt mit CT-Fachkunde im Haus, darf das Haus keine CT`s durchführen (werder MTRA noch MFA), außer es liegt eine Genehmigung zur Teleradiologie nach nach § 3 Abs. 4 der RöV vor, dann darf nur die MTRA, und die MFA auf keinen Fall!

Klara vor 6 Jahre

Wie ist das wenn eine MFA mit Röntgenschein in einer Strahlentherapie arbeitet. Darf ich als MFA überhaupt die Strahlenexposition auslösen oder nicht? Die Fachkunde nach Strahlenschutzordnung ist aktuell auf dem Stand und wird auch alle 5 Jahre aktualisiert.

kszeifert vor 6 Jahre

Hallo Klara
Hierzu zwei Links mit durchaus differenten Stellungsnahmen zu Deiner Frage.
1. vom DVTA
https://dvta.de/sites/default/files/MFA%20in%20der%20Strahlentherapie.pdf
2. vom Radiologen Wirtschafts Forum
http://rwf-online.de/content/der-einsatz-von-mfa-der-strahlentherpie-fortschritte-durch-neue-delegationsvereinbarung.

Darüber darf hier auch gerne weiter diskutiert werden.

Maria vor 6 Jahre

Hallo ,

ich habe eine angefangene Ausbildung im medizinischen Bereich , die aber jedoch nicht abgeschlossen.
Kann ich bzw bin ich dazu berechtigt einen Röntgenschein machen zu dürfen?
Würde mich gerne Umschulen und einen 90 std kurs machen wollen.
Aber kann/darf ich das ?
mfg

Hallo Maria,
ich kann Dir hier nur raten, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, (Regierungspräsidium oder Landesärztekammer) nachzufragen, ob eine nicht abgeschlossene Ausbildung für den Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz (90 h-Kurs) ausreichen. Ehrlich gesagt: Ich glaube es eher nicht!
mfg K-H. Szeifert

Hier findest Du eine Liste mit allen Berufsausbildungen, die den Röntgenschein 90 Std. machen dürfen! -
http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/17590/Liste_Gesundheitsberufe_2015-12-21.pdf

Klara vor 6 Jahre

Vielen Dank für die Antwort!

Den ersten Link kannte ich schon und auch aus dem zweiten geht hervor, dass ich eigentlich keinen Patienten bestrahlen darf, wenn kein Facharzt direkt am Gerät ist. Wer würde die Verantwortung tragen, wenn mir ein Fehler passiert und ich alleine am Gerät arbeite?

kszeifert vor 6 Jahre

Hallo Klara,
die Verantwortung trägt zweifellos der Strahlenschutzverantwortliche. Du solltest ihn aber über Deine Bedenken informieren.

Andrea vor 5 Jahre

Hallo habe eine Frage
Ich habe 1980 in einer Praxis für Röntgen
und Nuklearmedizin meine Ausbildung gemacht und als MRT im Klinikum gearbeitet. Rö Schein gab es nicht.
Kann ich ohne diesen heute im Bereich Röntgen arbeiten,leider kann mir niemand richtig Auskunft geben.

kszeifert vor 5 Jahre

Hallo Andrea,
ohne Röntgenschein geht heute nichts mehr. Verantwortlicher Arzt und technisch durchführende MFA begingen dann eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern sanktioniert wird.!

XMan vor 5 Jahre

Gibt es eine rechtliche Vorgabe wer eine MRT Untersuchung technisch durchführen darf? Oder darf das jeder?

Mel vor 1 Jahr

Hallo ich bin MFa und Arbeite in einer Nuklearmedizin.
Schein vorhanden!
Darf ich Radioaktive Stoffe spritzen ?

kszeifert vor 1 Jahr

Hallo Mel, ja wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind! (Also der fachkundige Arzt direkt am Arbeitsplatz anwesend ist, oder im Einzelfall MTRA mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz direkt am Arbeitsplatz mitwirkt.)
In der Richtlinie zur Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) steht in Punkt 6.3.1 zu Behandlungsplanung und Durchführung:

....... Wenn bei der Anwendung eine Person technisch mitwirkt, die lediglich über Kenntnisse im Strahlenschutz verfügt (z. B. Arzt ohne erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz oder medizinische Fachangestellte), ist aus Gründen der Patientensicherheit und der Qualitätssicherung die ständige Aufsicht durch eine Person nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV (Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz) direkt am Arbeitsplatz der zu beaufsichtigenden Person zu führen, so dass die Aufsichtsperson bei eventuellen Fehlhandlungen rechtzeitig korrigierend eingreifen kann.

Die Anwesenheit der Person nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV direkt am Arbeitsplatz der zu beaufsichtigenden Person kann im Einzelfall entbehrlich sein, wenn bei der betreffenden Anwendung auch eine Person nach § 82 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 StrlSchV (MTRA oder MTA (MTRA oder MTA mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz)technisch mitwirkt.

Es sind Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, Nebenwirkungen für den Patienten zu minimieren oder die Dosis in besonders strahlenempfindlichen Organen außerhalb des Zielorgans zu reduzieren. Bei der Behandlung mit offenen radioaktiven Stoffen gelten die in Kapitel 6.1 dargelegten Zielsetzungen.

Quelle: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_17102011_RSII4114321.htm