Aktualisierte Version!
Röntgen! Legal oder Körperverletzung? Die RöV ist maßgebend!
Grundsätzlich ist die Anwendung von Röntgenstrahlung eine Körperverletzung!
Es sei denn: Sie ist durch die Röntgenverordnung legalisiert.
Das ist sie aber nur, wenn die Vorschriften der Röntgenverordnung genau eingehalten werden.
Aber obwohl die neue Röntgenverordnung bereits seit dem Jahre 2002 rechtsgültig ist, werden immer wieder Fragen gestellt, die auf eine nicht immer ordnungsgemäße Anwendung von Röntgenstrahlen schließen lassen.
Aus Sicht der MTA-R stellt sich dann die Frage nach der Rechtmäßigkeit der technischen Durchführung der Röntgenuntersuchung. Welche Verantwortung hat MTA-R zu tragen, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, ob der Arzt die rechtfertigende Indikation orndungsgemäß gestellt hat.
Diesbezüglich wurde auch schon im Forum-Röntgenverordnung an Herrn Prof Ewen (Mitglied im AK-RöV) folgende Frage gestellt:
Frage: In einem KH ohne ständige Anwesenheit eines Radiologen kommt es leider immer wieder vor, daß Rö-Anforderungen durch Diensthabende ohne Fachkunde angefordert und auch angefertigt werden. Wer trägt dann die Verantwortung für die erstellten Aufnahmen, der Anforderer oder der Leiter der radiologischen Abteilung? Muss die Anfertigung dieser Aufnahmen in diesen Fällen von der MTRA abgelehnt werden?
Herr Prof Ewen antwortete dazu folgendes: (siehe auch: http://www.forum-roev.de zu Frage:1364)
Antwort: Die Verantwortung für den nach Atomrecht ordnungsgemäßen Ablauf bei der Durchführung von Röntgenuntersuchungen liegt sowohl beim Strahlenschutzverantwortlichen (in einem Krankenhaus meistens durch eine Person in der Verwaltungsebene repräsentiert) als auch beim Strahlenschutzbeauftragten (in Regel der im Strahlenschutz fachkundige leitende Arzt der Abteilung, in der die Röntgenuntersuchungen durchgeführt werden). Das betrifft die Stellung der rechtfertigenden Indikation durch einen im Strahlenschutz fachkundigen Arzt, die Befundung durch Ärzte mit Fachkunde oder Kenntnissen im Strahlenschutz und die technische Durchführung der Röntgenuntersuchung durch diese Genannten oder durch entsprechend qualifiziertes Assistenzpersonal. Es gehört keineswegs zum Aufgabenfeld einer MTRA, die Funktionalität dieser Strahlenschutzorganisation zu hinterfragen. Also steht auch eine Ablehnung bei der Anfertigung von Röntgenaufnahmen durch eine MTRA nicht zur Diskussion. Noch ein Wort zur zivilrechtlichen Seite der Röntgendiagnostik: Die medizinische Anwendung von Röntgenstrahlen auf den Menschen ist grundsätzlich eine (durch die RöV legalisierte) Körperverletzung. Sollte ein Patient auf die Idee kommen, diesbezüglich zu klagen, würde ein dadurch bekannt werdendes Defizit auf der atomrechtlichen Ebene einen erheblichen Nachteil für die betreffenden Strahlenschutzverantwortlichen und -beauftragten bedeuten. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Auch die fünf nachstehende Fragen aus dem gleichen Forum dürften für die legitime Anwendung von Röntgenstrahlung von Interesse sein.
1. Frage zur Teilfachkunde. Ist es gem. §23 möglich, das ein Arzt mit Fachkunde die rechtfertigende Indikation zum Einsatz von Röntgenstrahlen stellt, auch wenn die zu röntgende Körperregion nicht seinem Fachkundeabschluss entspricht (z.B. Fachkunde besteht für Thorax, Indikation zur Anwendung soll für Hüftgelenk erfolgen)?
Antwort: Die Stellung der rechtfertigende Indikation für einen bestimmten Organ-/Körperbereich setzt das Vorhandensein einer Fachkunde im Strahlenschutz für diesen Organ-/Körperbereich voraus. Ist eindeutig in RöV geregelt: § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit § 24 Abs. 1 Nr. 2 ("Teilgebiet der Anwendung ... die erforderliche (!) Fachkunde im Strahlenschutz besitzen")
2. Muss gem. §23 der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt den Patienten auf jeden Fall vorher untersuchen?
Antwort: Nein! Es muss nach § 23 Abs. 1 Satz 5 nur die Möglichkeit dazu bestehen, dass er ihn untersuchen kann.
3. Kann die rechtfertigende Indikation durch Personen gem. §24 auch telefonisch gestellt werden?
Antwort: Nein! Denn dann könnte der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt den Patienten nicht untersuchen - falls er das möchte (siehe Frage 2)
4. Lässt sich bei einzelnen Krankheitsbildern (z. B. bestimmte schwerwiegende Notfälle) auch bereits im Vorfeld die rechtfertigende Indikation durch eine schriftliche Anordnung einer berechtigten Personen stellen, wenn alle Begleitumstände mit erfasst sind, die zur Indikationsstellung benötigt werden? Es geht darum, bei bestimmten Notfällen durch die Einholung der Indikationsstellung keine Zeit zu verlieren, die die nachfolgende Behandlung verzögern würden und dem Pat. schaden könnte.
Antwort: Der Zeitpunkt der Stellung der rechtfertigenden Indikation und der Zeitpunkt der Untersuchung müssen nicht zusammenliegen. Ein zu begründender zeitlicher "Vorlauf" wäre durchaus rechtlich vertretbar. Aber das kann nicht pauschal festgelegt werden sondern nur jeweils für einen bestimmten Patienten.
5. Frage zu dem Begriff Ständige Aufsicht. Personen gem. §24 Abs.1 Satz 3 dürfen Röntgenstrahlen u. a. auch Personen anwenden, die unter ständiger Aufsicht (berechtigter Personen) tätig sind. Wie ist die Formulierung „ständige Aufsicht“ zu werten, wie weit darf die beaufsichtigende Person entfernt sein? Reicht es, wenn der beaufsichtigende Arzt zeitnah hinzugezogen werden kann?
Antwort: Es gibt z.B. in NRW die von den zuständigen Behörden festgelegte Regel, dass die "ständige Aufsicht" bedeutet: Aufenthalt der betreffenden Person auf dem Klinikgelände und Möglichkeit ihres Eintreffens vor Ort innerhalb von 15 Minuten.
Ergänzend dazu baten die MTRA's einer Röntgenabteilung Herrn Prof. Ewen um eine Stellungnahme zu der nachstehenden Problematik:
Die Röntgenabteilung (digital) unseres Hauses arbeitet seit einigen Monaten stundenweise für einen niedergelassenen Radiologen mit eigener Software (keine Teleradiologie). Seine Patienten kommen mit teils unvollständig ausgefüllten Überweisungen. In keinem Fall ist von derartigen Notfällen auszugehen, bei denen Zeit gespart werden muss, und nicht gewartet werden könnte, bis der Radiologe vor Ort ist, um in Zweifelsfällen die entsprechende rechtfertigende Indikation stellen zu können. Gewünscht wird von uns MTRA, dass wir, auf die telefonische Auskunft hin "der Arzt sei unterwegs" (Landstraße? Autobahn?), mit dem Röntgen beginnen. Dies setzt voraus, dass wir in der Administration der Software selber Indikation und Fragestellung einfüllen, um die Pat.-Daten freizugeben. Dies bereiten wir vor, röntgen derzeit erst, wenn der Radiologe im Haus eingetroffen ist. Dies führt allerdings zu einiger Unzufriedenheit. Wir MTRA wollen grundsätzlich dabei bleiben: Ist der Arzt im Haus, können noch Fragen gestellt werden, und das Röntgen kann beginnen. Evtl. wird das in Praxen anders gehandhabt...? Haben Sie bitte für uns eine Stellungnahme, die uns aus der Zwickmühle befreit?
Auch hier die Antwort von Prof. Ewen: In Ihrer Abteilung läuft einiges nicht im Sinne der RöV! Am wichtigsten: Ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz muss die rechtfertigende Indikation stellen, und zwar - von der Teleradiologie abgesehen - in Anwesenheit des Patienten. Begründung dafür: Er muss die Möglichkeit haben, den Patienten untersuchen zu können - ob er das wirklich macht, liegt in seiner Entscheidung. Deshalb ist eine telefonisch gestellte rechtfertigende Indikation nach der RöV nicht zulässig (wie gesagt, mit Ausnahme der Teleradiologie). Als MTRA können Sie folgerichtig nur nach telefonischer Anweisung des betreffenden Arztes die Stellung der rechtfertigenden Indikation nicht dadurch vorweg nehmen, indem sie diesbezügliche Daten und Texte z.B. ins PACS eingeben. Auch dürfen Sie nicht "mit dem Röntgen beginnen", denn eine rechtfertigende Indikation dafür ist ja unter diesen Bedingungen im Sinne der RöV gar nicht gestellt worden. Es muss den betreffenden Ärzten deutlich klar gemacht werden, welche Verantwortung sie grundsätzlich übernehmen, wenn sie eine rechtfertigende Indikation für eine Röntgenuntersuchung stellen. Und wenn das nicht nach Vorgabe der RöV geschieht, besteht immer die latente Gefahr einer unangenehmen Rechtsproblematik - besonders, wenn etwas schief gehen sollte, und sei es auch nur in relativ harmloser Größenordnung. Seien Sie so nett und zeigen Sie diesen Text den betreffenden Ärzten. Vielleicht kommt Einsicht auf.
Was bedeutet das nun für die MTA-R's und die MFA`s die für die technische Durchführung der Aufnahmen zuständig sind:
- Die rechtfertigende Indikation kann nicht telefonisch gestellt werden.
- MTA-R bzw. MFA dürfen nicht mit dem Röntgen beginnen, bevor nicht ein fachkundiger Arzt den Patienten gesehen haben kann.
- Es gehört aber keineswegs zum Aufgabenfeld einer MTRA oder MFA, die Funktionalität von Strahlenschutzorganisation zu hinterfragen. So steht auch bei berechtigten Zweifeln eine Ablehnung bei der Anfertigung von Röntgenaufnahmen durch MTRA oder MFA nicht zur Diskussion.
Unbedingt sollte aber in den beschriebenen Fällen schnellstmöglich der Strahlenschutzverantwortliche, bzw. Strahlenschutzbeauftragte informiert werden.
Denn: Sollte ein Patient auf die Idee kommen, diesbezüglich zu klagen, würde ein dadurch bekannt werdendes Defizit auf der atomrechtlichen Ebene einen erheblichen Nachteil gerade für die betreffenden Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten bedeuten.
Das deutsche Ärzteblatt hat im Januar 2013 ein Merkblatt zum Thema rechtfertigende Indikation von Herrn Prof. Even zum Download bereitgestellt, in dem alle Aspekte zu diesem Thema nochmals aufgelistet sind. Nachstehend der Link: Ärzteblatt.de: Merkblatt zum Thema rechtfertigende Indikation.pdf
Quelle: http://forum-roev.de
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Kommentare
Die Röntgenverordnung / Strahlenschutzverordnung scheint allgemein ignoriert zu werden, obwohl das strafbar ist, vgl. http://opinioiuris.de/entscheidung/1455 .
> Es gehört nicht zur Aufgabe einer Assistentin (MTRA oder MFA), vor der
technischen Durchführung zu hinterfragen, ob die rechtfertigende
Indikation ordnungsgemäß gestellt worden ist oder ob der die
rechtfertigende Indikation stellende Arzt entsprechend fachkundig im
Strahlenschutz ist.
das habe ich aus dem Ärtzeblatt kopiert.
genau das meine ich. Wenn ich es nicht hinterfrage, handle ich fahrlässig.