Der Unterschied

Kenntnisse und Fachkunde im Strahlenschutz

Karl-Heinz Szeifert 3 Feb, 2023 11:31

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Personen mit Kenntnissen bzw. Fachkunde im Strahlenschutz bei der Anwendung von ionisierender Strahlung am Menschen!

Nur befugte Personen dürfen entsprechend der Strahlenschutzgesetzgebung diese am Menschen (Patienten) anwenden.

Unter dem Begriff Anwendung versteht man hierbei

  1. die Stellung der rechtfertigenden Indikation (RI)
  2. die technische Durchführung
  3. die Befundung

Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen Personen mit Kenntnissen bzw. Fachkunde im Strahlenschutz - Je nach Qualifikation der anwendenden Personen!

A. Kenntnisse im Strahlenschutz.

Der Begriff der Kenntnisse ist im Strahlenschutz ein rechtlich definierter Begriff. Gemeint ist damit ein grundlegendes Wissen, das es erlaubt, unter Aufsicht und Verantwortung eines Fachkundigen ionisierende Strahlung anzuwenden. Folgende Personen können nach § 49 StrlSchV Abs. 1 Kenntnisse erwerben:

  • Ärzte oder Zahnärzte nach § 145 Abs. 1 Nummer 2 StrlSchV (= z.B. Ärzte, die noch keine Fachkunde besitzen)
  • Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung nach § 145 Abs. 2 Nummer 5 (= z.B. MFA, Funktionspersonal, OTA, ...)

Die Kenntnisse im Strahlenschutz werden von Ärzten durch einen 8-stündigen Kurs erworben. Bei nichtärztlichem Personal (MFA oder OP- und Funktionspersonal) dauert der Erwerb der Kenntnisse länger und wird durch 20- bis 90-Stunden-Kurse erworben.

B. Fachkunde im Strahlenschutz

Es gibt verschiedene Fachkundegruppen je nach Anwendungsgebiet (z.B. CT, Notfalldiagnostik, einfaches intraoperatives Röntgen etc.). Geregelt ist das alles in der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin. Nur wer die entsprechende Fachkunde im Strahlenschutz für sein Anwendungsgebiet besitzt, darf eigenständig ionisierende Strahlung am Menschen anwenden.

Wer mit welcher Qualifikation - welchen Teil der Anwendung im Einzelnen - durchführen darf, das regelt der § 74 des Strahlenschutzgesetzes. (StrlSchG), sowie die §§ 47 bis 51 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).


Daraus ergibt sich für die drei Teilbereiche einer Anwendung nachstehende Differenzierung

1. für die Stellung der rechtfertigenden Indikation

Die Stellung der RI gehört im eigentlichen Sinne nicht zur Anwendung. Sie geht der Anwendung immer voraus und kann deswegen nur von einem in seinem Anwendungsgebiet fachkundigen Arzt selbst gestellt werden.

Es muss bei der Stellung der RI dabei immer sichergestellt sein,

  1. dass der Zeitpunkt der Stellung der rechtfertigenden Indikation nach § 85 StrlSchG vor der technischen Durchführung dokumentiert ist,
  2. dass ein fachkundiger Arzt die Patientenakte in Papierform oder digital vor Durchführung der Röntgenuntersuchung sehen konnte und die rechtfertigende Indikation gestellt ist.
  3. Dass der RI-stellende fachkundige Arzt nach § 83 Abs. 3 StrLSchG vor Ort ist und die Person, an der ionisierende Strahlung vor Ort persönlich untersuchen kann. Er muss ihn nicht untersuchen, aber er muss ihn untersuchen können! Deshalb muss er vor Ort ( in Praxis oder Klinik) sein!
  • Ein noch nicht fachkundiger Arzt kann bei der Stellung der RI lediglich mitwirken, um diese Tätigkeit zu erlernen.

2. für die technische Durchführung

Die technische Durchführung (Bedienung des Gerätes, Patientenlagerung, Einstelltechnik) kann durch verschiedene Personenkreise erfolgen:

  • Personen mit Kenntnissen (ärztlich und nichtärztlich) nur unter Aufsicht und ständiger Verantwortung eines fachkundigen Arztes
  • MTRAs mit abgeschlossener Berufsausbildung (sind fachkundig)
  • fachkundige Ärzte

3. für die Befundung:

Die Befundung kann erfolgen durch

  • einen Arzt mit Kenntnissen nur unter Aufsicht und ständiger Verantwortung eines fachkundigen
  • einen fachkundigen Arzt

Eine Nichtbeachtung der Vorschriften kann als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat ausgelegt werden! Wie z.B. hier:

Zitat: aus https://www.bdolegal.de/ § 119 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) bestimmt, dass die Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe am Menschen ohne eine vorherige rechtfertigende Indikation nicht zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Anforderung seitens eines Arztes oder Zahnarztes vorliegt. Werden entsprechende Leistungen, zu denen z.B. auch solche der Röntgendiagnostik gehören, erbracht, obwohl eine solche Indikation nicht gestellt worden ist, verstößt der verantwortliche Arzt nicht nur gegen die StrlSchV. Im Fall der Behandlung von Kassenpatienten gibt jeder Vertragsarzt bei der Quartalsabrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eine Abrechnungs-Sammelerklärung ab. Darin versichert der Arzt u.a., dass er die maßgeblichen Regelungen und Bestimmungen beachtet hat. Wurde nur eine einzige der abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht, ist die Erklärung – so urteilte das BSG bereits vor Jahren (Urteil vom 17.09.1997, Az. 6 RKA 86/95) – unrichtig, was negative Konsequenzen für den Honoraranspruch des Vertragsarztes hat. Doch nicht nur das. Vor einem knappen Jahr hatte sich die Wirtschaftsstrafkammer des LG Saarbrücken in diesem Zusammenhang mit der strafrechtlichen Bewertung einer Fallkonstellation zu befassen, wie sie für radiologische Praxen als geradezu klassisch bezeichnet werden darf (Urteil vom 19.11.2019, Az. 2 KLs 5/18). Zitatende: aus https://www.bdolegal.de/


Quellen:

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