Schwanger im Kontrollbereich

Dürfen schwangere MTRA, MFA und Ärztinnen röntgen?

Karl-Heinz Szeifert 21 Oct, 2021 15:00

Grundsätzlich ist diese Frage mit „Ja“ zu beantworten! - Aber nur unter ganz bestimmten und strengen Voraussetzungen.

Geregelt ist dies im § 69 der StrlSchV . Dort heißt es wörtlich:

(1) Sobald der Strahlenschutzverantwortliche darüber informiert wird, dass eine Person, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein kann, schwanger ist oder stillt, hat er dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen dieser Person so gestaltet werden, dass eine innere berufliche Exposition ausgeschlossen ist.

(2) Sobald der Strahlenschutzverantwortliche darüber informiert wird, dass eine nach § 64 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 zu überwachende Person, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein kann, schwanger ist, hat er dafür zu sorgen, dass

  • 1. die berufliche Exposition dieser Person arbeitswöchentlich ermittelt wird und
  • 2. die ermittelte Exposition dieser Person unverzüglich mitgeteilt wird.

Prinzipiell ist aber immer vorher zu klären, ob die betreffende Person innerhalb oder außerhalb des Kontrollbereichs tätig ist.

A. Arbeiten außerhalb des Kontrollbereiches!

Man kann - und meistens ist das auch der Fall - Röntgenaufnahmen grundsätzlich auch auslösen, ohne sich dabei im Kontrollbereich aufzuhalten. Der Röntgenraum ist ja auch nur dann Kontrollbereich, wenn die Röntgenstrahlung eingeschaltet ist - sprich beim Auslösen!

Schwangere Frauen können deshalb problem- und bedenkenlos an einem Röntgenaufnahmearbeitsplatz tätig sein, solange sie das Auslösen der Strahlung von außerhalb des definierten Röntgenraumes - also außerhalb des Kontrollbereiches - vornehmen.
Selbst mit mobilen Aufnahmegeräten ist dies möglich wenn gewährleistet ist, dass man sich beim Auslösen der Aufnahme mindestens 1,5 m vom Patienten und Röntgenstrahler entfernt und nicht in Nutzstrahlrichtung aufhält, was eigentlich selbstverständlich sein sollte. Die Länge der Kabel mit dem Auslöseschalter der mobilen Röntgengeräte lassen dies in der Regel problemlos zu. Das Röntgen außerhalb des Kontrollbereichs trifft für die meisten Röntgenarbeitsplätze zu und in diesem Falle bestehen auch bei vorliegender Schwangerschaft überhaupt keine Bedenken ganz normal weiterzuarbeiten. Es müssen in diesem Falle auch keine weitergehenden Maßnahmen zum Schutz der schwangeren Person, gemäß der RöV eingeleitet werden.

B. Arbeiten innerhalb des Kontrollbereiches!

Befindet sich der Arbeitsplatz allerdings innerhalb des Kontrollbereichs - also im Röntgenraum, während die Röntgenstrahlung eingeschaltet ist, sind zur Sicherstellung eines ausreichenden Schutzes des Fetus für schwangere Frauen besondere und strenge Schutzmassnahmen anzuordnen.

Gemäß internationalen Studien (z.B. ICRP 60) kann zwar das radiologische Risiko für Personen, die beruflich strahlenexponiert sind, in den meisten Fällen als klein, jedoch nie als Null bezeichnet werden.

Insbesondere bei der Ausübung folgender Tätigkeiten ist mit erhöhten Dosen zu rechnen:

  • Angiographie
  • Kardioangiographie
  • Interventionelle Radiographie
  • Manipulation radioaktiver Isotope in der Nuklearmedizin
  • CT, bei Aufenthalt im Untersuchungsraum zur Patientenüberwachung.

Betroffen sind grundsätzlich alle gebärfähigen und schwangeren Frauen, die sich bei der Ausübung ihres Berufs im Kontrollbereich einer radiologischen Einrichtung aufhalten müssen oder mit radioaktiven Stoffen in Kontakt kommen.

Dazu zählen insbesondere:

  • Medizinische Fachangestellte mit Röntgenschein
  • Medizinisch-technische Radiologie Assistentinnen (MTR-A)
  • sonstiges medizinisches Personal in OP, Ambulanz usw.
  • radiologisch tätige Ärztinnen

Wollen diese Personengruppen trotz Schwangerschaft im Kontrollbereich tätig sein, dürfen sie dies und zwar nach § 55 Abs. 2 der StrlSchV unter folgenden Bedingungen:

Einer schwangeren Person darf demnach der Zutritt zu einem Kontrollbereich abweichend zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c nur erlaubt werden, wenn der Strahlenschutzbeauftragte oder, wenn er die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, der Strahlenschutzverantwortliche

Die Einhaltung von geeigneten Strahlenschutzmaßnahmen wie

  • das Tragen geeigneter Schutzkleidung
  • die Optimierung des Röntgengeräts bezüglich des Verhältnisses von Bildqualität und Dosis
  • die Sicherstellung, dass die Äquivalentdosis des ungeborenen Kindes (= Gebärmutterdosis der Schwangeren) nicht höher wird als 1 mSv. - (Bezogen auf die Zeitspanne zwischen der Mitteilung der Schwangerschaftund deren Ende.)

müssen gewährleistet sein.

Denn nach § 69 StrlSchV gilt: Für ein ungeborenes Kind, das auf Grund der Beschäftigung der Mutter einer Strahlenexposition ausgesetzt ist, darf die Äquivalentdosis vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren Ende den Grenzwert von 1 Millisievert nicht überschreiten.

Als Äquivalentdosis des ungeborenen Kindes gilt die Organdosis der Gebärmutter der schwangeren Frau.

Dies muss durch eine Messung erfolgen, die jeweils die Dosis in einer Arbeitswoche erkennen lässt. Diese Werte sind der Schwangeren unverzüglich mitzuteilen und zu dokumentieren.


Diskussionsbedarf über das Ja oder Nein des beruflich bedingten Aufenthaltes von Schwangeren im Kontrollbereich von Röntgengeräten besteht weiterhin.

Der Gesetzgeber sagt "Ja", aber nur mit Erfüllung restriktiver Überwachungsmaßnahmen.

Natürlich ist es am besten, sich beruflich bedingt nicht im Kontrollbereich aufzuhalten. Aber die genannte "1-mSv-Regelumg" bedeutet schon eine sehr starke Einschänkung des embryonalen Gefährdungspotentials. Die übliche Schutzkleidung in der Röntgendiagnostik mit Bleigleichwert von 0,35 mm (es gibt auch noch 0,50 mm) reduziert zum Beispiel für die bei Durchleuchtungsuntersuchungen typischen Röhrenspannungen die Dosis auf Werte von etwa 1 % und darunter.

Dennoch - die wirksamste Methode, um ein Risiko ganz auszuschließen, besteht natürlich darin, die betroffenen Frauen während der Dauer der Schwangerschaft und einer mit dem Arbeitgeber festgelegten Zeitspanne an einem anderen Arbeitsplatz außerhalb des Kontrollbereichs zu beschäftigen, sofern dies der Arbeitsprozess zulässt. So werden sie auf keinen Fall mit ionisierenden Strahlen in Kontakt kommen.

Für eine schwangere Frau ist es daher empfehlenswert, ihren Arbeitgeber möglichst frühzeitig über ihre Schwangerschaft in Kenntnis setzen, damit die Arbeitsbedingungen besprochen und gegebenenfalls optimiert werden können. Der schwangeren Frau soll jedoch aus den getroffenen Maßnahmen kein wirtschaftlicher oder persönlicher Nachteil entstehen.

Bei der Ausübung von Tätigkeiten im Kontrollbereich, bei denen ein erhöhtes Risiko besteht, sind dabei folgende Methoden konsequent anzuwenden:

  • Abstand: Die betroffene Person versucht in jedem Fall, sich von der Strahlenquelle so weit wie möglich entfernt aufzuhalten, da die Strahlenintensität mit zunehmender Distanz im Quadrat des Abstandes abnimmt.
  • Aufenthaltszeit: Der zeitliche Aufenthalt in der Nähe von Strahlenquellen sollte so kurz wie möglich sein.
  • Abschirmung: Es sind geeignete Schutzmittel zu verwenden.

Bei Einhaltung dieser grundlegenden Strahlenschutzmaßnahmen besteht kein zwingender Grund, eine schwangere Frau nicht in einem Kontrollbereich arbeiten zu lassen. Jedoch sollten stillende Frauen nach der Geburt keine Arbeiten mit radioaktiven Stoffen ausführen, bei denen die Gefahr von Inkorporationen besteht.

Das Tragen des individuellen Dosimeters ist in jedem Fall obligatorisch. Es ist auf Bauchhöhe (normalerweise auf dem Brustkorb) und unter der Bleischürze zu tragen. In den Isotopenlabors ist ein Fingerring-Dosimeter zu tragen.

Die Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie MuSchRiV - Mutterschutzrichtlinienverordnung vom 15. April 1997(BArbBl. I 1997 S. 782) verpflichtet allerdings im § 1 (1) den Arbeitgeber, eine Gefährdungsbeurteilung für einen Arbeitsplatz bei Vorliegen von z.B. physikalischen Schadfaktoren zu erstellen. Dazu gehören nach Anlage 1 dieser Richtlinie auch ionisierende Strahlen.


Zusammenfassung:

Der Gesetzgeber lässt unter bestimmten Bedingungen einen beruflich bedingten Aufenthalt von Schwangeren im Kontrollbereich zu (§ 55 Abs. 4 StrlSchV), aber diese Regelung sollte man nur dann nutzen, wenn wirklich keine anderen Möglichkeiten gegeben sind.

Der beruflich bedingte Aufenthalt einer Schwangeren im Kontrollbereich, muss eine sonst nicht anders zu regelnde Ausnahme bleiben. Es wird empfohlen, die Organisation in einer Röntgeneinrichtung so abzuändern, dass dieser Aufenthalt vermieden wird - und das ist mit gutem Willen auch fast immer möglich.

Gegen einen Aufenthalt außerhalb des Röntgenraumes, also dort, wo in der Regel das Bedienpult steht, bestehen bei vorliegender Schwangerschaft überhaupt keine Bedenken.

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Kommentare

K-H. Szeifert vor 11 Jahre

Vielen Dank für diesen ergänzenden Kommentar, dem ich uneingeschränkt zustimmen kann!

Astrid Marquart vor 11 Jahre

Hier noch ein Kommentar zu schwangeren MTRA's in der Nuklearmedizin.Die Strahlenschutzverordnung § 43 Absatz 2 besagt:(2) Sobald eine Frau ihren Arbeitgeber darüber informiert hat, dass sie schwanger ist oder stillt, sind ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine innere berufliche Strahlenexposition ausgeschlossen ist. Innere berufliche Strahlenexposition heißt die Vermeidung der Inkorperation von offenen radioaktiven Stoffen.Meiner Meinung ist es sehr schwierig für eine schwangere MTRA in der Nuklearmedizin zu arbeiten, da es kaum vermeidbar ist, die Inkorperation von offenen radioaktiven Stoffen zu vermeiden. Dies trifft v.a. auf Arbeiten im Isotopenlabor sowie die Arbeit direkt am Patienten zu. Bei Arbeiten direkt am Patienten besteht immer die Gefahr der Kontamination und damit der Inkorperation von offenen radioaktiven Stoffen durch Austritt von radioaktiven Urin oder anderen Körperflüssigkeiten durch den Patienten.Außerdem ist das Tragen von Bleischürzen in der Nuklermedizin nutzlos, da die radioaktiven Isotope, die in der Nuklearmedizin verwendet werden, einer Energie von mindestens 140 keV haben. Diese Gammastrahlen "schlagen" durch die Bleischürzen einfach durch, da sie zu hart sind.Es ist mir rätselhaft, wie man eine schwangere MTRA in der Nuklearmedizin beschäftigen kann.

K-H. Szeifert vor 11 Jahre

Zur weiteren Vertiefung des Themas siehe hier:
http://www.mutterschutz-rechner.de/branchen/arztpraxen-und-krankenhaeuser-und-die-anforderungen-des-mutterschutzes-7327

Judith Renz vor 11 Jahre

Es geht in der Schwangerschaft (besonders in der Frühschwangerschaft) in der Radiologie nicht nur um die Strahlenbelastung der einzelnen Arbeitsplätze sondern auch darum, wieviel man heben darf und ob die Patienten infektiös sind, auch darf man keine Nadeln legen oder mit sonstigen Körperflüssigkeiten zu tun haben.Somit fällt z.B. das Intensivröntgen schon mal ganz weg.