Wer kontrolliert, ob verbotenerweise eine MFA CT‘s im Bereitschaftsdienst machen muss?
Hallo, als MFA muss ich nachts währen der Teleradiologie alleine CT‘s fahren. Für KM Gaben kommt kurz der anfordernde Kliniker dazu. Ich weiß, dass ich dazu nicht berechtigt bin, muss es aber trotzdem machen. Mache ich mich strafbar, wenn das rauskommt? Wer kontrolliert das?
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Hallo, dieses Problem ist leider immer noch sehr aktuell. Und ja - prinzipiell begehst Du zumindest eine Ordnungswidrigkeit. Denn die Rechtslage nach dem StrlSchG und der StrlSchjV ist hier eindeutig.
Kontrollieren tun das die Aufsichtsbehörden (z.B. Regierungspräsidien) über die Gewerbeaufsichtsämter. Allerdings leider zu selten!
Mein dringender Rat: Gehe zu Deinem Strahlenschutzbeauftragten, bzw. zu Deinem Strahlenschutzverantwortlichen und weise diese auf die bestehenden Missstände hin. Diese sind verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften der Strahlenschutzgesetzgebung und haben bei Verstößen gegen das Strahlenschutzgesetz mit erheblichen Konsequenzen zu rechnen.
Niemand kann Dich zwingen wissentlich gegen ein Gesetz zu verstoßen. Tust Du es trotzdem, begehst Du natürlich auch zumindest eine Ordnungswidrigkeit.
Hier noch kurz die gesetzlichen Grundlagen dazu:
Gemäß § 14 StrlSchG (Abs. 2) Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen wird
die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 zur Teleradiologie wird nur erteilt, wenn neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und des § 13 Absatz 1
1. die Verfügbarkeit des Teleradiologen während der Untersuchung gewährleistet ist,
2. gewährleistet ist, dass die technische Durchführung durch eine Person erfolgt, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und die nach der Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 6 zur technischen Durchführung der Untersuchung in der Teleradiologie berechtigt ist, (Das sind ausschließlich MTRA)
3. gewährleistet ist, dass am Ort der technischen Durchführung ein Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz anwesend ist.
In der Strahlenschutzverordnung § 123 StrlSchV Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie ist weiter geregelt, dass der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen hat , dass die technische Durchführung bei der Anwendung von ionisierender Strahlung am Menschen in der Teleradiologie durch nach § 145 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 berechtigte Personen vorgenommen wird. (Und das sind ausschließlich MTRA).