Röntgen vor Indikation

MA 03 Mar 2018

Hallo, kurze Frage in die Runde. Bei uns kommt es in der Praxis schon mal vor, dass ein Patient nach Aufnahme erst zum röntgen geschickt wird und dann erst zum Arzt. Der Arzt unterschreibt dann im Nachgang die rechtfertigende Indikation. Darf das so sein? Im Netz lese ich widersprüchliche Meinungen. Danke. VG MA

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kreativmonkey vor 6 Jahre 0

Hallo MA,
ich kann diese Praxis nur bestätigen. Im Krankenhaus haben wir Scheine erhalten die von Ärzten aus anderen Fachabteilungen, ohne den Patienten gesehen zu haben, unterschrieben werden. Dies kommt zum Beispiel häufig bei Sportunfällen mit Schmerzen in Gelenken vor, da sagt der Orthopäde dann das er ohne Röntgenbild eh nichts machen kann.... Diese Praxis ist eigentlich nicht korrekt, jedoch im besagten Fall haben wir somit eine rechtfertigende Indikation sowie eine Unterschrift. Ohne Unterschrift und rechtfertigende Indikation dürft Ihr eine Röngenaufnahme nicht ausführen. Sobald ein Arzt unterschrieben hat haftet dieser für die gestellte Indikation und nicht der/die MTAR, wenn du jedoch ein Bild machst ohne rechtfertigende Indikation und vor allem ohne Unterschrift, dann wirst du haftbar gemacht.

So zumindest verstehe ich die Rechtslage, da ich jedoch kein Rechtsanwalt bin, kann ich dir auch keine 100% richtige Antwort zukommen lassen.

Grüße,
Sebastian

kszeifert vor 6 Jahre 0

Im forum-roev.de wurde gerade eine ähnliche Frage gestellt, die von Prof. Ewen folgendermaßen beantwortet wurde:

Frage:3063 BETREFF: Wann muss die rechtfertigende Indikation erfolgen?
Guten Tag, bei uns in der Praxis kommt es manchmal vor, dass Patienten bevor sie zum Arzt hinein gehen, schon geröntgt werden. Erst dann geht er ins Sprechzimmer und der Arzt stellt dann die Indikation. Also erfolgt in diesem Falle die RI nach dem Röntgen. Ist das so rechtlich in Ordnung? Im Netz habe ich folgendes gefunden: Nach RöV, Gerichtsentscheiden, Rechtskommentaren und Aussagen der Ministerien ist davon auszugehen, dass der die RI stellende Arzt sich auf dem Gelände befinden muss, wo die Röntgenanwendung stattfinden soll, und innerhalb von 10 min am Untersuchungsort eintreffen kann. Dies gilt auch als Anforderung während der Untersuchung, soweit eine Strahlenschutz-fachkundige Person (MTA) die Röntgenanwendung durchführt. Bei Personen, die nicht fachkundig sind, aber über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen, muss die Durchführung unter ständiger Aufsicht erfolgen. - Daraus ist zu schlußfolgern, dass die RI ggf. auch ohne Patientenkontakt gestellt werden kann, wenn die obigen Bedingungen eingehalten werden, z. B. elektronisch, anhand eines vorgelegten Papieres oder telefonisch, soweit die notwendigen Informationen korrekt übermittelt werden, die Anweisung zur Röntgenanwendung (inkl. Art und Weise) an die durchführende Person weitergegeben wird und eine Dokumentation der RI erfolgt. Wir sind nun sehr verunsichert und hoffen auf eine Klarstellung.

Antwort: Sehr geehrter Herr Steve K, unabhängig vom praktischen Verfahren muss die rechtfertigende Indikation vor der Röntgenuntersuchung gestellt werden (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 RöV). Die Sinnhaftigkeit dieser Festlegung ergibt sich klar aus den Sätzen 2 und 3 dieser Vorschrift (Nutzen-/Risikoabwägung; Nutzung anderer Untersuchungsverfahren). Wenn die rechtfertigende Indikation -wie Sie beschreiben- erst nach der Röntgenuntersuchung gestellt wird, dann können diese Betrachtungen nicht mehr einfließen. U.E. könnte es sich in solchen Fällen i.d.R. um nicht gerechtfertigte Körperverletzungen handeln, die als Ordnungswidrigkeit oder ggf. sogar als Straftat betrachtet werden können. Dies würde im Einzelfall dann von den Aufsichtsbehörden oder den Strafverfolgungsbehörden festgestellt. In Ihren weiteren Ausführungen betrachten Sie dann Stellungnahmen und Kommentierungen, die aber grundsätzlich davon ausgehen, dass die rechtfertigende Indikation vor der Röntgenuntersuchung erfolgen muss. Die Regelungen zur praktischen Vorgehensweise in § 23 Abs. 1, Sätze 4 und 5 RöV geben klar vor, dass der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt den Patienten vor Ort persönlich untersuchen kann (dies gilt auch bei einer Überweisung oder Zuweisung durch einen anderen Arzt ohne oder mit Fachkunde im Strahlenschutz). Einzige Ausnahme hiervon ist die genehmigte Teleradiologie, die hier aber nicht betrachtet wird. Daraus folgt, dass sich Patient und der Arzt, der die rechtfertigende Indikation vornimmt am „gleichen“ Ort befinden müssen. Dass der rechtfertigende Arzt den Patienten tatsächlich untersuchen muss, ist in der RöV nicht festgelegt. Er kann im Einzelfall sicherlich aufgrund von vorliegenden Kriterien (Überweisungen, Zuweisungen, Berichte, andere Untersuchungsergebnisse, ggf. persönliches Kennen eines Patienten) auch rechtfertigende Indikationen stellen, die allen Anforderungen der RöV entsprechen, ohne Patienten persönlich zu untersuchen. Er muss allerdings jederzeit die Möglichkeit haben den Patienten zu untersuchen, um vielleicht bestimmte Risiken auszuschließen oder Besonderheiten für die technische Durchführung festzulegen. Insoweit ist ggf. nicht auszuschließen, dass sich Patient und rechtfertigender Arzt in einem gewissen räumlichen Abstand (z.B. auf dem „gleichen“ Klinikgelände) aufhalten, der rechtfertigende Arzt aber vor der tatsächlichen Rechtfertigung der einzelnen Untersuchung den Patienten aufsuchen und persönlich untersuchen könnte. U.E. bestehen keine Bedenken, wenn der rechtfertigende Arzt (unabhängig davon, ob die rechtfertigende Indikation mit oder ohne Patientenkontakt erfolgt ist) die Anweisungen zur Untersuchung schriftlich oder auch elektronisch an die technisch durchführenden Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter weiterleitet. Wichtig ist, dass sowohl die rechtfertigende Indikation als auch die Daten der technischen Durchführung und der Befund dokumentiert und aufbewahrt werden müssen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen

Ich will das vorerst einmal unkommentiert hier so stehen lassen!