Erstellung SOP
Wir sind gerade dabei, für unsere neu gegründete Klinik für Diagnostische und Interventionelle Radiologie SOPs zu erstellen. Nun habe ich gefunden, dass diese SOPs nur für z.B. Röntgenuntersuchungen erstellt werden müssen, die regelmäßig (mind. 1x wöchentlich) an diesem einen speziellen Gerät durchgeführt werden. Ist das nach "neuer" StrSchV/StrSchG immer noch so, oder sind die Auflagen mittlerweile weitreichender? Dies würde ja einen extremen Arbeitsaufwand bedeuten.
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Hallo Maike, ja es müssen jetzt für alle Untersuchungen SOP´s vorliegen! -
Geregelt ist das im der neuen StrlSchV § 121 Maßnahmen bei der Anwendung. Dort steht im ersten Absatz:
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass für Untersuchungen und Behandlungen mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen schriftliche Arbeitsanweisungen erstellt werden. Diese sind für die Personen, die bei diesen Anwendungen tätig sind, zur jederzeitigen Einsicht bereitzuhalten und auf Anforderung der zuständigen Behörde und der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle vorzulegen.
Hierzu noch eine eindeutige Kommentierung von
1. PD Dr. med. Michael Walz - Ärztliche Stelle für Qualitätssicherung in der Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie ,
Hessen (ÄSH), TÜV SÜD Life Service GmbH, Frankfurt
2. Dr. Jürgen Westhof - ,Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe, Regierungspräsidium Kassel
3. Michael Waldeck - Facharzt für Chirurgie, Mitglied im Beirat der ÄSH/der Delegiertenversammlung der LÄKH
4. Prof. Dr. med. Markus Müller-Schimpfle - Klinik für Radiologie, Neuroradiologie & Nuklearmedizin, Klinikum Frankfurt Höchst GmbH
zum Thema Arbeitsanweisungen, Röntgenpass
Nach § 121 (1) StrlSchV müssen Arbeitsanweisungen für alle Verfahren erstellt werden (nicht nur für
„häufige Untersuchungsarten“ wie bisher). Schriftliche Arbeitsanweisungen für selten durchgeführte
Anwendungen verhindern im besonderen Maße Anwendungsfehler außerhalb normaler
Routineaufgaben; zudem sind sie hilfreiche Instrumente im Rahmen der Einarbeitung neuer
Mitarbeiter. Oft kann es passend sein, das System zur Erkennung und Handhabung von
Vorkommnissen zusammen mit den Arbeitsanweisungen niederzulegen. In den Arbeitsanweisungen
kann auch beschrieben werden, wie eine elektronische Erfassung, Zuordnung, Archivierung und
Auswertung der Strahlenexposition erfolgen soll, z. B. von DFP, DLP, CTDIvol und AGD in RIS, PACS
oder DMS.
Die Regelung zum Röntgenpass (bisher § 28 Abs. 2 RöV) entfällt, das heißt, der Röntgenpass muss
nicht mehr aktiv dem Patienten angeboten werden. Eine Fortführung bestehender Röntgenpässe bis
zum verstärkten Einsatz von elektronischen, für Patienten zugänglichen Dosisdokumentationen wird
wahrscheinlich den Regelfall darstellen. In § 85 (3) StrlSchG findet sich die Aussage, dass dem
untersuchten Patienten auf seinen Wunsch eine Abschrift der Aufzeichnungen zu überlassen ist.
Quelle:
1. PD Dr. med. Michael Walz - Ärztliche Stelle für Qualitätssicherung in der Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie ,
Hessen (ÄSH), TÜV SÜD Life Service GmbH, Frankfurt
2. Dr. Jürgen Westhof - ,Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe, Regierungspräsidium Kassel
3. Michael Waldeck - Facharzt für Chirurgie, Mitglied im Beirat der ÄSH/der Delegiertenversammlung der LÄKH
4. Prof. Dr. med. Markus Müller-Schimpfle - Klinik für Radiologie, Neuroradiologie & Nuklearmedizin, Klinikum Frankfurt Höchst GmbH