Röntgen legal anwenden!

Das ALARA-Prinzip und die Rechtfertigung

Karl-Heinz Szeifert 21 May, 2018 00:00

Die Abkürzung ALARA steht für: As Low As Reasonable Achievable = so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar .

Nach den mittlerweile in deutsches Recht umgesetzten EU-Richtlinien 96/29 und 97/43 darf jeder Röntgenarzt nur dann eine Röntgenaufnahme einschließlich einer CT-Untersuchung anordnen bzw. durchführen, wenn sie unabdingbar ist und auch durch keine anderen Untersuchungen, wie Magnet-Resonanz-Tomografie (MRT), Ultraschall (US) oder eine Endoskopie, um nur einige zu nennen, ersetzt werden kann.
Dies ist unter dem Begriff Vermeidungsgebot im Strahlenschutz etabliert und gilt sowohl für den Bereich der Röntgenverordnung wie auch für den der Strahlenschutzverordnung.
Weiterhin ist jede Röntgenuntersuchung (dasselbe gilt auch für die Nuklearmedizin) mit der für das Erreichen des Untersuchungszwecks niedrigsten Strahlendosis durchzuführen.
Dieses Prinzip, das übrigens für die gesamte EU Gültigkeit hat, wird als ALARA-Prinzip bezeichnet.

Rechtfertigung nach Internationale Strahlenschutzkommission ICRP

Keine mit einer Strahlenexposition verbundene Anwendung darf eingesetzt werden, die nicht ausreichend Nutzen für die exponierte Person oder die Gesellschaft erzielt, um mögliche Nachteile aufzuwiegen.“

Konkretisiert wird diese Forderung der ICRP für den medizinische Bereich in § 4 Abs. 2 StrlSchV/ § 2a Abs. 2 RöV i.V.m. § 3 Nr. 17 StrlSchV/ § 2 Nr. 10 RöV.

Nur ein fachkundiger Arzt darf die rechtfertigende Indikation stellen

Hier wird gefordert, dass jegliche Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde einer rechtfertigenden Indikation bedarf, die nur ein fachkundiger Arzt stellen darf. Dies soll sicherstellen, dass „Medizinische Strahlenexpositionen einen hinreichenden Nutzen erbringen müssen, wobei ihr Gesamtpotenzial an diagnostischem oder therapeutischem Nutzen, einschließlich des unmittelbaren gesundheitlichen Nutzens für den Einzelnen und des Nutzens für die Gesellschaft, abzuwägen ist gegenüber der von der Strahlenexposition möglicherweise verursachten Schädigung des Einzelnen.“

Das gilt natürlich besonders auch Nachts und an Wochenenden im Bereitschaftsdienst. Gerade in kleineren Kliniken, lässt da die Strahlenschutzorganisation noch sehr zu wünschen. Wird die rechtfertigende Indikation ohne entsprechender Fachkunde nach §24 RöV gestellt begehen sowohl der Strahlenschutzverantwortliche, bzw Strahlenschutzbeauftragter, sowie der diensttuende Arzt ohne Fachkunde eine Ordnungswidrigkeit, die im Falle einer Kontrolle der Aufsichtsbehörden mit Bußgeldern geahndet werden.

Fragestellungsabhängige Dosierung wählen

Konkretisiert wird diese Forderung in § 6 StrlSchV i.V. mit § 83, § 2c RöV
„Wer eine Tätigkeit gem. StrlSchV/RöV ausübt, ist verpflichtet, jede Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt unter Beachtung des Standes von (Wissenschaft und) Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände das Einzelfalles auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten.“
Optimierung bei der medizinischen Anwendung radioaktiver und ionisierender Strahlen heißt, dass bei möglichst geringer Strahlenexposition ein optimales diagnostisches bzw. therapeutisches Ziel erreicht wird.

Keine Röntgenanwendung ohne vorherige rechtfertigende Indikation

Die Dosierung soll von der Fragestellung abhängig gemacht werden. Das setzt aber zwingend voraus, dass die Person, die die Röntgenanwendung technisch durchführt (in der Regel die MTA-R bzw. die MFA mit Röntgenschein), die Fragestellung des fachkundigen Arztes auch kennt.

Der fachkundige Arzt muss also den Patienten vor der Röntgenanwendung zumindest sehen können und der fachkundige Arzt, der die rechtfertigende Indikation stellt, muss nicht nur wissen, dass sich ein Patient in der Praxis/im Krankenhaus befindet, er muss auch die Fragestellung (medizinische Indikation) kennen, um eine Entscheidung treffen zu können, ob und wie Röntgenstrahlung angewendet wird und ob es ggf. Risiken beim Patienten gibt.

Nur wenn der rechtfertigende Arzt sich hiermit auseinandersetzt, kann er die Entscheidung treffen, ob eine rechtfertigende Indikation ohne eine weitere Untersuchung des Patienten durch ihn möglich ist oder eine Inaugenscheinnahme bzw. weitere ärztliche Untersuchung unumgänglich ist.

Kann er das nicht, darf mit der Anwendung ionisierender Strahlung nicht begonnen werden!


MTA-R. de geht natürlich davon aus, dass diese Vorgehensweise ausnahmslos so praktiziert wird.


Quellen:

  • Bundesamt für Strahlenschutz
  • Röntgenverordnung
  • Strahlenschutzverordnung
  • Forum-roev.de

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