CT-Abdomen mit rektaler Füllung im chirurgischen Dienst

Surgery1234 14 Jul 2019

Hallo! Vor einigen Monaten wurde von unserer Geschäftsleitung bestimmt, dass die diensthabenden Asssistenzärzte (sowohl internistisch, als auch chirurgisch) die CT-Diagnostik im Dienst übernehmen müssen und die Aufklärung durchführen, Kontrastmittelgabe i.v. überwachen, sowie rektale Füllungen durchführen. Alles in Anwesenheit einer MRTA oder MTA-R. Die Befundung erfolgt mittels Teleradiologie. Meine erste Frage wäre, ob mir jemand sagen kann, wo ich nachlesen kann, dass mir diese fachfremde Aufgabe, die ja mit nicht unerheblichen Risiken und Nebenwirkungen für den Patienten einhergehen kann, auferlegt werden darf. Zum anderen hatte ich in einem meiner letzten Dienste die Situation, dass ich einen Patienten der Internisten konsiliarisch vorgestellt bekam. Ich vermutete in Zusammenschau von Klinik, Labor und Sono-Befund eine Sigmadivertikulitis und empfahl bei deutlich erhöhten Entzündungswerten ein CT-Abdomen mit rektaler Füllung. Da es sich um ein Konsil handelte und der Patient primär bei den Internisten in Behandlung war, sah ich keine Veranlassung das CT selbst zu fahren. Die Internisten hatten aber mit ihrem Chef die Vereinbarung im Dienst keine rektale Füllung machen zu müssen. Ohne diese sah ich aber in der Untersuchung keinen Sinn. Auf Anfrage bei dem diensthabenden Radiologen, ob er für die Untersuchung in die Klinik käme, lehnte er ab und ließ über den internistischen Kollegen mitteilen, dass ich mich am nächsten Morgen im Zweifel zu verantworten hätte, würde z.B. eine Perforation vorliegen und die Diagnostik würde durch mich verzögert. Nun meine Frage: Hat er recht? Ich kann das nicht nachvollziehen. Schließlich wurde ich bis zu diesem Zeitpunkt nur um ein Konsil gebeten. Wenn eine notwendige Behandlung durch das in der Nacht nicht erfolgte CT, hinausgezögert worden wäre, wen hätte man dafür belangt?

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kszeifert vor 5 Jahre 0

Wir haben auf MTA-R.de schon mehrfach und ausführlich über den korrekten Ablauf von teleradiologischen Untersuchungen berichtet.
Siehe u.a. die zwei nachstehenden URLS:
https://www.mta-r.de/blog/grundsaetzliches-zur-teleradiologie-und-zur-fachkunde/
https://www.mta-r.de/blog/teleradiologie_richtig/
Dort wird auch per Links auf weitere ausführlichree Quellen zu dieser Fragestellung verwiesen.

Mir scheint aber, dass in dem beschriebenen Falle einige Missverständnisse in Bezug auf Teleradiologie bestehen.
Tatsache ist, dass in der Teleradiologie die rechtfertigende Indikation allein durch den Teleradiologen in vorheriger Absprache mit dem Arzt am Untersuchungsort gestellt wird. Dieser entscheidet verantwortlich in welcher Art und Weise die Untersuchung durchgeführt wird. Also auch darüber, ob mit oder ohne rektale Füllung untersucht wird. Der Arzt am Untersuchungsort, der die erforderlichen Kenntnisse in der Teleradiologie besitzen muss, ist dann unter anderem natürlich auch für die an nichtärztliches Personal delegierbaren Leistungen zuständig.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V gehört zur ärztlichen Behandlung auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von einem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Es ist dabei zu gewährleisten, dass der delegierende Arzt gegenüber dem nichtärztlichen Mitarbeiter über eine durch eine schriftliche Vereinbarung sicherzustellende Weisungsbefugnis verfügt.
Der Arzt entscheidet, ob und an wen er eine Leistung delegiert und der Arzt hat sicherzustellen, dass der Mitarbeiter aufgrund seiner beruflichen Qualifikation oder allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Erbringung der delegierten Leistung geeignet ist (Auswahlpflicht). Er hat ihn zur selbständigen Durchführung der zu delegierenden Leistung anzuleiten (Anleitungspflicht)
sowie regelmäßig zu überwachen (Überwachungspflicht). Die Qualifikation des Mitarbeiters ist ausschlaggebend für den Umfang der Anleitung und der Überwachung.
Das gilt so auch für die rektale Füllung im Rahmen einer teleradiologischen Untersuchung!

Unabhängig davon darf ein Arzt ohne die entsprechende Fachkunde (hier CT-Fachkunde) keineswegs die rechtfertigende Indikation stellen. Es sei denn, er hat diese Fachkunde für CT, aber dann bräuchte er ja keinen Teleradiologen.
Die technische Durchführung der CT´s in der Teleradiologie muss zudem auch zwingend von MTRA durchgeführt werden.
Wer dann letztlich die Verantwortung trägt, wenn ohne Zustimmung des Teleradiologen ein rektaler Einlauf gemacht wird und dabei etwas schief geht, kann und will ich als MTRA nicht beurteilen.