Update! Wer darf und wie geht's richtig?

Röntgenuntersuchungen anmelden

Karl-Heinz Szeifert 15 Apr, 2021 10:00

Zunehmend werden Röntgenanforderungen nicht mehr auf Papier gestellt. Immer häufiger geschieht dies elektronisch über die in Praxen und Krankenhäusern installierten Informationssysteme.

Spätestens dann stellt sich die Frage: "Wie ist das mit den gegebenen Vorschriften in Einklang zu bringen?".

So wurde zum Beispiel in einer Klinik ein EDV-gestütztes Formular zur Anforderung von Röntgen und CT-Untersuchungen erstellt. Dieses wird vom Pflegepersonal nach schriftlicher Anordnung des Arztes ausgefüllt und freigegeben. Die angeforderten Röntgenuntersuchungen werden vom zuständigen Arzt schriftlich in der Krankenakte mit Diagnose und Handzeichen vermerkt. Das Pflegepersonal füllt die in Zusammenarbeit mit dem Chefarzt der Röntgenabteilung erstellten Formulare aus.

Darf anschließend das Pflegepersonal die Röntgenanforderung zur elektronischen Vermittlung an die Röntgenabteilung freigeben? ...


Grundsätzlich müssen für die Übertragung von Röntgenanforderungen gemäß den geltenden Bestimmungen der Strahlenschutzgesetzgebung hierzu einige Dinge beachtet werden.

So sind gemäß § 83 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) zumindest folgende Grundregeln einzuhalten:

  1. Die Anwendung darf erst durchgeführt werden, nachdem ein Arzt oder Zahnarzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz entschieden hat, dass und auf welche Weise die Anwendung durchzuführen ist (rechtfertigende Indikation).
  2. Dies muss "vor Ort" geschehen, also nicht z.B. per Telefon aus der Rufbereitschaft heraus, denn die rechtfertigende Indikation darf nur gestellt werden, wenn der Arzt, der die Indikation stellt, die Person, an der ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe angewendet werden, vor Ort persönlich untersuchen kann, es sei denn, es liegt ein Fall der Teleradiologie nach § 14 Absatz 2 des StrlSchG vor.
  3. Die rechtfertigende Indikation erfordert bei Anwendungen im Rahmen einer medizinischen Exposition die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der einzelnen Anwendung gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt.
  4. Es ist unwichtig, welche Facharztausbildung der betreffende Arzt aufweist (Radiologe, Orthopäde, etc.) und welche Stellung er in der Hierarchie der Röntgenabteilung hat (Chefarzt, Oberarzt, Assistenzarzt, etc.) - Hauptsache, er besitzt die für die Anwendung entsprechende Fachkunde.
  5. Nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG müssen zudem entsprechende Angaben (inklusive der genaue Zeitpunkt) zur rechtfertigende Indikation aufgezeichnet werden.
  6. Gemäß § 120 der StrlSchV hat der anwendende Arzt stets vor einer Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe gebärfähige Personen, zu befragen, ob eine Schwangerschaft besteht oder bestehen könnte. Dies ist bei der Stellung der rechtfertigenden Indikation zu berücksichtigen.
  7. Gemäß § 124 der neuen StrlSchV hat der Strahlenschutzverantwortliche auch dafür zu sorgen, dass eine Person, an der ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe angewendet werden, vor der Anwendung über das Risiko der Strahlenanwendung informiert wird.

Entscheidend ist, dass dies alles vor der Anwendung geschieht, da ansonsten zumindest eine Ordnungswidrigkeit oder sogar ein Straftatsbestand vorliegt.

Wie z.B. hier: Fehlende rechtfertigende Indikation - Radiologe wegen Betrugs zu Haftstrafe verurteilt


Wie nun die Kommunikationswege von der Stellung der rechtfertigende Indikation bis hin zur technischen Durchführung der Röntgenuntersuchung, z.B. in einem Krankenhaus strukturiert sind (mündlich, schriftlich, Formulare elektronisch) und wie sie "freigeschaltet" werden, ist bei Beachtung dieser vier Grundregeln nicht weiter vorgeschrieben.

Demnach ist es also durchaus denkbar, dass die angeforderten Röntgenuntersuchungen vom zuständigen Arzt in der Krankenakte schriftlich mit Diagnose und Handzeichen vermerkt werden und das Pflegepersonal die Angaben von dort in ein elektronische Formular übernimmt und einträgt.

Das eingebende Pflegepersonal hat bei den hier geschilderten Vorgängen keine rechtlich wirksame Funktion.

Wenn durch die Unterschrift eines Arztes mit Fachkunde die Stellung der rechtfertigenden Indikation erfolgt und bestätigt ist, dann kann im Prinzip jeder in diesem medizinischen Umfeld den Auftrag an die durchführende Röntgenabteilung freigeben.

Die Verantwortung für den regelrechten Organisationsablauf obliegt in jedem Falle dem Strahlenschutzverantwortlichen, bzw dem Strahlenschutzbeauftragten.


Wer haftet aber in diesem Falle für Übertragungs- und Übermittlungsfehler, zum Beispiel durch falsches Abschreiben ober falsches Ankreuzen von Eingabefeldern? Und was geschieht, wenn dadurch das technisch durchführende Personal eine ursprünglich nicht gewollte und nicht indizierte Aufnahme anfertigt?

Auf diese Frage antwortete Prof. Ewen vom forum-roev.de folgendermaßen:

Es gibt ja nach der RöV eine Veranwortungshierarchie, die von "unten nach oben", also vom im Strahlenschutz fachkundigen Arzt vor Ort über den für eine röntgendiagnostisch sich betätigende Abteilung benannten Strahlenschutzbeauftragten (SSB) bis hin zum den "Betreiber" repräsentierenden Strahlenschutzverantwortlichen (SSV) immer allgemeiner und universeller ausgelegt ist. Wenn die in diesem Falle angesprochenen Übertragungs- und Übermittlungsfehler beispielsweise seitens einer medizinischen Fachangestellten grundsätzlicher Natur sind, z.B. dadurch, dass dieses Informations(weitergabe)-System nicht sinnvoll, fehleranfällig oder sogar fehlerhaft ausgelegt wurde, ist die gesamte oben genannte Verantwortungsstruktur involviert.
Handelt es sich aber um ein singulär auftretendes Fehlereignis, bedingt durch "menschliches Versagen" und nicht verursacht um grundsätzliche Systemfehler, dann stößen wir hier an die Grenzen zumutbarer Verantwortungspflichten und erreichen eine im täglichen Leben immer wieder mal vorkommende Situation, die oft durch den Erfahrungssatz charakterisiert wird: "Errare humanum est"


Quelle: Forum-roev.de Frage 1762 und Frage 1764

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