Wie lange muss ich denn den Ergebnisbericht der Personendosisfeststellung aufheben?
Wie lange muss ich denn den Ergebnisbericht der Personendosisfeststellung aufheben?
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Antworten
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Das steht in § 167 Abs.2 StrlSchG: Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition:
Abs.(2) Die zur Aufzeichnung Verpflichteten haben die Aufzeichnungen so lange aufzubewahren, bis die überwachte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendigung der jeweiligen Beschäftigung.