Röntgen ohne fachkundigen Arzt
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- Dürfen Durchleuchtungen an MTA-R delegiert werden?
- Wer darf Röntgen? Anwendung und technische Durchführung
- Patienten beim Röntgen halten! Wer darf? Wer soll? Wer muss?
- Röntgen! Legal oder Körperverletzung? Die RöV ist maßgebend!
- Welche Leistungen dürfen Radiologen an MTRA delegieren?
- Röntgentagebuch ist den ärztlichen Stellen vorzulegen
- Vorm Röntgen! – Wer stellt die Frage nach Schwangerschaft?
- Schweigepflicht der MTRA und Folgen bei Verstoß
- Röntgen ohne fachkundigen Arzt
- § 28 RöV Aufzeichnungspflichten und Röntgenpass
- Röntgen im Bereitschaftsdienst ohne fachkundige Ärzte
Die Röntgenverordnung (RöV) regelt in §24 eindeutig und ausschließlich, wer die rechtfertigende Indikation nach §23 RöV zur Anwendung von Röntgenstrahlen stellen darf. Das dies in vielen Fällen – vor allem Nachts und an Feiertagen – immer noch nicht korrekt eingehalten wird, zeigen die vielen Fragen zu diesem Thema unter anderem auch im Forum-roev.de an Prof. Ewen. (In diesem Forum kann man Fragen zu aktuellen Problemen stellen. Herr Prof. Ewen (Mitglied im AK-RöV) wird dafür sorgen, dass hierzu kurzfristig Stellung genommen wird. Die Fragen und Antworten werden der Öffentlichkeit zur Information bereitgestellt.)
Das Problem liegt dabei weniger bei den MTA-R. Die haben ihre Fachkunde zur technischen Durchführung der Röntgenaufnahmen in einer dreijährigen Berufsausbildung erworben. Problematisch ist die Einhaltung des §24 RöV meist in kleineren Krankenhäusern der Regelversorgung bei der Besetzung der Nacht und Wochenenddienste mit Ärzten. Diese Dienste werden oft von jungen Ärzten geleistet, die – wenn überhaupt – dann lediglich über Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen. Die erfahrenen Ärzte mit Fachkunde im Strahlenschutz sind zu diesen Zeiten aber oft nicht mehr im Hause. Gemäß §24 RöV dürfte in diesem Falle keine rechtfertigende Indikation zu Röntgenaufnahmen gestellt werden.
Siehe Auch unseren Bericht: Wer darf Röntgen? Anwendung und technische Durchführung
Wie sollen sich nun MTA-R verhalten, wenn eine solche unzureichende Funktionalität der Strahlenschutzorganisation im Haus bekannt ist und unter Missachtung der §§ 23 und 24 RöV dennoch Röntgenaufnahmen indiziert und angefordert werden? Dürfen MTA-R dann die Röntgenanweisungen ablehnen?
Gleich vorab: Nein, dass dürfen sie natürlich nicht!
Prof. Ewen hat im Forum-roev.de schon mehrfach betont, dass MTA-R zunächst einmal davon auszugehen haben, dass die Strahlenschutzorganisation korrekt arbeitet, auch wenn sie dies offensichtlich nicht tut. Die/Der MTA-R muss die Aufnahmen trotzdem technisch durchführen!
Er rät aber in diesem Falle, den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten anzusprechen und ihn auf die offenkundige Missstände aufmerksam zu machen.
Berufen kann man sich dabei auf einige Antworten von Herrn Prof. Ewen, die ebenfalls im Forum-roev.de nachzulesen sind.
Zum Beispiel die Antwort auf die Frage: „Können Sie mir für ein Kreiskrankenhaus der Regelversorgung einen praktikablen Weg skizzieren, mit dem das Problem der rechtfertigenden Indikation (RI) in den Zeiten, in denen kein Fachkundiger im Strahlenschutz präsent ist, wasserfest organisiert werden kann?…“ antwortet Prof. Ewen folgendermaßen:
Antwort (Zitat): Lassen Sie mich mit Hilfe einiger grundsätzlicher Aspekte zur Stellung der rechtfertigenden Indikation (RI) und zur Fachkunde im Strahlenschutz (FIS) für Ärzte Ihr Problem kommentieren.
1) Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RöV dürfen nur Ärzte mit FIS die rechtfertigende Indikation stellen, nicht aber Ärzte, die nur über Kenntnisse im Strahlenschutz (KIS) verfügen.
2) Nach § 23 Abs. 1 Satz 5 muss der die RI stellende Arzt die Möglichkeit haben, den Patienten persönlich untersuchen zu können. Also kann besagter Arzt die RI nur stellen, wenn er am Ort des Patienten ist (die genehmigungspflichtige Teleradiologie ausgenommen). Eine “blanke” (pauschale) Stellung der RI geht völlig an Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 RöV vorbei.
3) Das Vorhandensein von FIS ist nicht an den Radiologen gekoppelt. Auch “Nicht-Radiologen” können, ggf. nur für Teilgebiete, eine FIS erwerben. So beispielsweise für die Notfalldiagnostik, was sogar vergleichsweise einfach ist. Denn man benötigt zum Erwerb der Sachkunde (Berufserfahrung) nach der Fachkunde-Richtlinie Medizin RöV nur eine Zeitspanne von einem Jahr. Man kann also nicht sagen, dass die FIS für Notfalldiagnostik von einem “Nicht-Radiologen” praktisch nicht zu erlangen ist.
Zugegeben: Das Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik mit FIS abzudecken ist schon ein gehöriger Aufwand. Aber ist das in Ihrem Fall wirklich notwendig?
Fragen dieser oder ähnlicher Art kommen oft hier im Forum RöV vor. Ich verstehe sicherlich die Probleme, welche diese Rechtskonstruktion der RöV mit sich bringt, warne aber gleichzeitig davor, diese grundsätzlich nicht ernst zu nehmen.
Außerdem sollte bedacht werden, was man einem jungen Kollegen, der zwar über KIS, aber nicht über FIS verfügt, antut, wenn man ihn “von oben” dazu “überredet”, die RI zu stellen, obwohl er das nach der RöV nicht darf und wahrscheinlich auch noch gar nicht fachgerecht erledigen kann.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Schwierig wird es erst dann, wenn der Strahlenschutzbeauftragte anschließend – aus welchen Gründen auch immer- weiterhin nicht reagiert und der offensichtliche Missstand nicht behoben wird!
Soll bzw. muss man sich – als verantwortungsbewusste(r) MTR-A – beim Arbeitgeber oder Chef dann gänzlich unbeliebt machen und eventuell die Aufsichtsbehörde einschalten? Oder soll bzw. muss MTA-R als loyaler Arbeitnehmer mit beiden Augen wegschauen und diesen Missstand akzeptieren bzw. ignorieren?
Mrz 01, 2013 @ 11:10:24
Aus meiner Erfahrung von vielen Gesprächen mit Strahlenschutzbeauftragten im medizinischen Bereich gibt es schon auf dieser Ebene die Schwierigkeit, dass diese oft nicht wissen bzw. Aufwendig in Akten recherchieren müssen wer denn welche Fachkunde besitzt und damit diesen Faktor auch nicht unbedingt in den Dienstplänen berücksichtigen kann.
In der Praxis kann ich mir allerdings nicht vorstellen, dass ein MTR-A vorab immer erst mal Fragen muss, ob die entsprechende Fachkunde vorhanden ist – das Problem sollte schon auf Ebene des SSB gelöst werden.
Ihm sollten entsprechende Möglichkeiten bereitgestellt werden seinen Aufgaben nachzukommen – ein möglicher Ansatz dabei ist der Einsatz von Software zur Datenverwaltung im Strahlenschutz wie zum Beispiel –> Achtung Werbung <– ProRadia mit dem Modul "Qualifikationen". Dort kann in Sekunden herausgefunden werden, welcher Arzt am nächsten Samstag eine gültige Fachkunde hat.
Mrz 01, 2013 @ 12:12:48
Vielen Dank für diesen unterstützenden Kommentar!
Da kann ich nur voll zustimmen und nochmals verdeutlichen, dass es nicht Aufgabe der MTA-R ist, den Fachkundestandard der diensthabenden Ärzte zu überprüfen.
Das ist vielmehr und eindeutig Aufgabe der Strahlenschutzorganisation der Häuser und dort insbesondere Aufgabe des SSB.
Nur leider lässt das Engagement so mancher SSB zu Wünschen übrig! Verstärkt dadurch, dass Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden eher selten sind!