Arbeitsrecht von BTA in der bilgebenden Diagnostik ?
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K-H. Szeifert 9 months, 2 weeks ago.
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08/09/2012 at 18:26 #12829
Hallo,
um an diesen Geräten zu arbeiten, brauchst du die Ausbildung! Außerdem brauchst du die Fachkunde nach RöV.
Es gibt keine Ausnahmeregel für diese Berufsgruppe…
Ich hoffe ich konnte dir helfen
Beste Grüße
08/09/2012 at 20:04 #12830Hallo Priebe Roman vorab erstmal ein Beitrag aus dem furum-roev.de mit einer ähnlichen Fragestellung:
Frage:1808 BETREFF: Röntgenschein
Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, ich bin als MTRA in einer orthopädischen Praxis beschäftigt. In Kürze wird eine ausgebildete Tierarzthelferin bei uns ihre Ausbildung zur MFA beginnen. Meine Frage dazu: in der Ausbildung zur Tierarzthelferin hat sie einen Röntgenschein erworben. Ist dieser in der Humanmedizin zulässig oder muss sie einen neuen Röntgenkurs besuchen? Mit freundlichen Grüßen, Jeannette Gelardi1. Antwort: Sehr geehrte Frau Gelardi, die bescheinigten Kenntnisse im Strahlenschutz für tiermedizinische Fachangestellte bilden nur die Grundlage für die technische Durchführung der Röntgenuntersuchungen an Tieren. Für die Anwendung am Menschen müssen ebenfalls die dafür erforderlichen Kenntnisse bescheinigt sein und zwar üblicherweise durch die Ärztekammer. Die Strahlenschutzkurse bilden immer nur die Grundlage. Entscheidend ist, dass die Kenntnisse im Strahlenschutz dann auch von der nach Landesrecht zuständige Stelle bescheinigt werden. Darüber hinaus ist immer zu prüfen, ob die erfolgreich abgeschlossene sonstige medizinische Ausbildung (z.B. als Arzthelferin) auch vorliegt. Auch diese Prüfung erfolgt in der Regel durch die Ärztekammer. Mit freundlichem Gruß K. Ewen Maßgeblich ist der §24 der RöV. Dort ist auch geregelt wer und unter welchen Bedingungen die technische Durchführung der Untersuchungen durchführen darf: siehe auch unseren Artikel darüber: http://www.mta-r.de/fachgebiet/radiologie/2011/10/wer-darf-rontgen-der-unterschied-zwischen-anwendung-und-technischer-durchfuhrung/
Technische Durchführung
Die technische Durchführung umfasst das:Einstellen der technischen Parameter an der Röntgeneinrichtung,
Lagern des Patienten unter Beachtung der Einstelltechnik,
Zentrieren und Begrenzen des Nutzstrahls,
Durchführen von Strahlenschutzmaßnahmen
Auslösen der Strahlung.
zur der technischen Durchführungm nach $ 24 RöV berechtigt sind:- Personen mit einer Ausbildung zur MTA-R , bzw. MTRA. Dieser Personen haben im Rahmen ihrer Ausbildung die Fachkunde erworben.
- MTR-A-Schüler, wenn sie sich unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 befinden. Ständige Aufsicht und Verantwortung bedeuten auch hier, dass die kontroll- und weisungsberechtigte Person im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 jederzeit erreichbar sein und sich örtlich in unmittelbarer Nähe aufhalten muss, damit sie die Anwendung der Röntgenstrahlung laufend überwachen und korrigieren sowie die evtl. erforderlich werdenden Entscheidungen treffen kann.
- Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen. Dieser Personenkreis setzt sich zusammen z. B. aus MFA (Arzthelferinnen und Arzthelfern), medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentinnen und -assistenten. Die erforderlichen Kenntnisse können durch relativ umfangreiche Kurse erworben werden.
Folglich darf diese BTA nur röntgen, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 (fachkundiger Arzt) tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzt.
MRT fällt übrigens nicht unter die RöV. Dazu braucht man weder Fachkunde noch Kenntnisse im Strahlenschutz.
Hoffe ich konnte helfen
Viele Grüße
Karl-Heinz
08/10/2012 at 08:20 #12834@Adrian Adamiok: vielen Dank, das ist mir aber zu mager, deswegen habe ich speziell eine Fragestellung des Arbeitsrechts für BTA in der bildgebenden Diagnostik gestellt
Es handelt sich hierbei um Tätigkeit im Veterinärbereich
@Karl-Heinz: Vielen Dank für deine Antwort, der hauptsächliche Drehpunkt worauf ich mich richte, bezieht die Personengruppe BTA/MTLA , welche in der bildgebenden Diagnostik der veterinär-Medizin tätig sind, allerdings weder fachlichen Nachweis von Bedienung eines PET´s, SPECT´s oder CT´s oder sonstigen Tätigkeiten im Kontrollbereich nachweisen können und hinzu ihre Ausbildung garnichts mit der jetzigen Tätigkeit gemein haben
Gibt es hierzu spezielle Auflagen, dass bsp. in einer Einrichtung auch nur BTA und MTLA eingestellt werden können, welche im veterinär-medizinischem Recht arbeiten und ein SPECT, CT oder PET als bildgebendes Hilfsmittel bedienen ?
08/10/2012 at 20:46 #12835Die einzige Auflage für diese Personengruppe ist der erfolgreiche Abschluss eines Kurses zum Erwerb der Kenntnisse im Strahenschutz. (90 Std. Kurs – auch Röntgenschein genannt)
Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV ist die technische Durchführung von Röntgenuntersuchungen erlaubt: z.B. Arzthelfern/-innen, medizinisch-technischen Funktionsassistenten/-innen, Krankenpflegern/Krankenschwestern, Physiotherapeut/-innen, Rettungsassistent/-innen, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV (Fachkundiger Arzt) tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen.
Nach § 18a Abs. 3 RöV werden diese Kenntnisse durch eine geeignete Einweisung, praktische Erfahrung und durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs erworben. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass der vorgelegte Kursplan mit den Inhalten der Anlage 8 der Fachkunderichtlinie Medizin übereinstimmt. Siehe: http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16510/5_11.pdf
Alles klar? :-)
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