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MTA-R.de

Wir bieten dir regelmäßig Informationen in den Bereichen Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin.
Seit Februar 2011 bauen wir unsere Angebote immer weiter aus und sind die größte deutschsprachige Community für MTAR's.


Vorhaben

Wir möchten die erste Anlaufstelle für Medizinisch Technische Assistenten in der Radiologie im Internet werden. Um das zu erreichen arbeiten wir regelmäßig an unseren Angeboten und sind auf die Mithilfe unserer Leser angewiesen. Derzeit umfasst unser Angebot einen Newsblog, Eventkalender, Stellenmarkt, Downloadbereich und Bildergallerie.


Geplant

In der Pipline befinden sich noch etliche Features die darauf warten veröffentlicht zu werden. So zum Beispiel auch unsere Produktdatenbank zu Büchern, Geräten und Zubehör mit einem Bewertungssystem. Hierfür suchen noch freiwillige helfer, melde dich doch bitte über unser Kontaktformular.

Unterstützung

Das Projekt wird von Adrian Adamiok und Sebastian Preisner betreut und aufgebaut. Beide sind Berufstätige MTAR und unterhalten die Webseite in ihrer Freizeit. Um die Kosten zu deken, die solch ein Projekt aufbringen sind wir auf Sponsoren, Werbepartner und Spenden angewiesen.

Fragen / Hilfe

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Arbeitsrecht von BTA in der bilgebenden Diagnostik ?

Startseite Forums MTA-R Recht Arbeitsrecht von BTA in der bilgebenden Diagnostik ?

This topic contains 4 replies, has 3 voices, and was last updated by Avatar of K-H. Szeifert K-H. Szeifert 9 months, 2 weeks ago.

Viewing 4 posts - 1 through 4 (of 4 total)
  • Author
    Posts
  • #12829
    Avatar of Adrian Adamiok
    Adrian Adamiok
    Key Master

    Hallo,

    um an diesen Geräten zu arbeiten, brauchst du die Ausbildung! Außerdem brauchst du die Fachkunde nach RöV.

    Es gibt keine Ausnahmeregel für diese Berufsgruppe…

    Ich hoffe ich konnte dir helfen

    Beste Grüße

    #12830

     

    Hallo Priebe Roman vorab erstmal ein Beitrag aus dem furum-roev.de mit einer ähnlichen Fragestellung:

    Frage:1808 BETREFF: Röntgenschein
    Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, ich bin als MTRA in einer orthopädischen Praxis beschäftigt. In Kürze wird eine ausgebildete Tierarzthelferin bei uns ihre Ausbildung zur MFA beginnen. Meine Frage dazu: in der Ausbildung zur Tierarzthelferin hat sie einen Röntgenschein erworben. Ist dieser in der Humanmedizin zulässig oder muss sie einen neuen Röntgenkurs besuchen? Mit freundlichen Grüßen, Jeannette Gelardi
    1. Antwort: Sehr geehrte Frau Gelardi, die bescheinigten Kenntnisse im Strahlenschutz für tiermedizinische Fachangestellte bilden nur die Grundlage für die technische Durchführung der Röntgenuntersuchungen an Tieren. Für die Anwendung am Menschen müssen ebenfalls die dafür erforderlichen Kenntnisse bescheinigt sein und zwar üblicherweise durch die Ärztekammer. Die Strahlenschutzkurse bilden immer nur die Grundlage. Entscheidend ist, dass die Kenntnisse im Strahlenschutz dann auch von der nach Landesrecht zuständige Stelle bescheinigt werden. Darüber hinaus ist immer zu prüfen, ob die erfolgreich abgeschlossene sonstige medizinische Ausbildung (z.B. als Arzthelferin) auch vorliegt. Auch diese Prüfung erfolgt in der Regel durch die Ärztekammer. Mit freundlichem Gruß K. Ewen

     

    Maßgeblich ist der §24 der RöV. Dort ist auch geregelt wer und unter welchen Bedingungen die technische Durchführung der Untersuchungen durchführen darf: siehe auch unseren Artikel darüber: http://www.mta-r.de/fachgebiet/radiologie/2011/10/wer-darf-rontgen-der-unterschied-zwischen-anwendung-und-technischer-durchfuhrung/

     

    Technische Durchführung
    Die technische Durchführung umfasst das:

    Einstellen der technischen Parameter an der Röntgeneinrichtung,
    Lagern des Patienten unter Beachtung der Einstelltechnik,
    Zentrieren und Begrenzen des Nutzstrahls,
    Durchführen von Strahlenschutzmaßnahmen
    Auslösen der Strahlung.
    zur der technischen Durchführungm nach $ 24 RöV berechtigt sind:

    - Personen mit einer Ausbildung zur MTA-R , bzw. MTRA. Dieser Personen haben im Rahmen ihrer Ausbildung die Fachkunde erworben.

    - MTR-A-Schüler, wenn sie sich unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 befinden. Ständige Aufsicht und Verantwortung bedeuten auch hier, dass die kontroll- und weisungsberechtigte Person im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 jederzeit erreichbar sein und sich örtlich in unmittelbarer Nähe aufhalten muss, damit sie die Anwendung der Röntgenstrahlung laufend überwachen und korrigieren sowie die evtl. erforderlich werdenden Entscheidungen treffen kann.

    - Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen. Dieser Personenkreis setzt sich zusammen z. B. aus MFA (Arzthelferinnen und Arzthelfern), medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentinnen und -assistenten. Die erforderlichen Kenntnisse können durch relativ umfangreiche Kurse erworben werden.

    Folglich darf diese BTA nur röntgen, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 (fachkundiger Arzt) tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzt.

    MRT fällt übrigens nicht unter die RöV.  Dazu braucht man weder Fachkunde noch Kenntnisse  im Strahlenschutz.

    Hoffe ich konnte helfen

    Viele Grüße

    Karl-Heinz

    #12834
    Avatar of anonymus
    anonymus
    Member

    @Adrian Adamiok: vielen Dank, das ist mir aber zu mager, deswegen habe ich speziell eine Fragestellung des Arbeitsrechts für BTA in der bildgebenden Diagnostik gestellt

    Es handelt sich hierbei um Tätigkeit im Veterinärbereich

     

    @Karl-Heinz: Vielen Dank für deine Antwort, der hauptsächliche Drehpunkt worauf ich mich richte, bezieht die Personengruppe BTA/MTLA , welche in der bildgebenden Diagnostik der veterinär-Medizin tätig sind, allerdings weder fachlichen Nachweis von Bedienung eines PET´s, SPECT´s oder CT´s oder sonstigen Tätigkeiten im Kontrollbereich nachweisen können und hinzu ihre Ausbildung garnichts mit der jetzigen Tätigkeit gemein haben

    Gibt es hierzu spezielle Auflagen, dass bsp. in einer Einrichtung auch nur BTA und MTLA eingestellt werden können, welche im veterinär-medizinischem Recht arbeiten und ein SPECT, CT oder PET als bildgebendes Hilfsmittel bedienen ?

     

     

    #12835

    Die einzige Auflage für diese Personengruppe ist der erfolgreiche Abschluss eines Kurses zum Erwerb der Kenntnisse im Strahenschutz. (90 Std. Kurs – auch Röntgenschein genannt)

    Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV ist die technische Durchführung von Röntgenuntersuchungen erlaubt:  z.B. Arzthelfern/-innen, medizinisch-technischen Funktionsassistenten/-innen, Krankenpflegern/Krankenschwestern, Physiotherapeut/-innen, Rettungsassistent/-innen, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV (Fachkundiger Arzt) tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen.

    Nach § 18a Abs. 3 RöV werden diese Kenntnisse durch eine geeignete Einweisung, praktische Erfahrung und durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs erworben. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass der vorgelegte Kursplan mit den Inhalten der  Anlage 8 der Fachkunderichtlinie Medizin übereinstimmt. Siehe: http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16510/5_11.pdf

    Alles klar? :-)

     

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