In einem Krankenhaus kommt eine junge Frau zum Abdomen-CT. Die Aufklärung über die Untersuchung hat der Radiologe mit der Patientin durchgeführt. Dabei wird eindeutig eine Schwangerschaft ausgeschlossen. Beim Auswerten der Bilder stellt der Radiologe dann eine Schwangerschaft ca. im 2. Monat fest und will die MTRA dafür verantwortlich machen: Sie habe die Patientin nicht nach einer möglichen Schwangerschaft gefragt!
Die MTRA ist sehr verunsichert, zumal schon des öfteren in den elektronischen Anforderungen der diensthabenden und rechtfertigenden Indikation stellenden Ärzte die Schwangerschaftsfrage mit “nein” beantwortet war, und bei Nachfrage durch die MTRA diese aber mit “ja” bzw. “bin mir nicht sicher” beantwortet wurde. Die MTRA bestehen daraufhin auf einen Schwangerschaftstest, was die diensthabenden Ärzte wiederum verärgert!
Diese oder ähnliche Fälle werden leider des öfteren berichtet.
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Grundsätzlich ist diese Frage mit „Ja“ zu beantworten!
Aber nur unter ganz bestimmten und strengen Voraussetzungen.
Geregelt ist dies im § 31a Abs4 der Röntgenverordnung (RöV) . Dort heißt es wörtlich:
Bei gebärfähigen Frauen darf die über einen Monat kumulierte Dosis der Gebärmutter den Grenzwert von zwei Millisievert nicht überschreiten. Für ein ungeborenes Kind, das auf Grund der Beschäftigung der Mutter einer Strahlenexposition ausgesetzt ist, darf die Äquivalentdosis vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren Ende den Grenzwert von 1 Millisievert nicht überschreiten. Als Äquivalentdosis des ungeborenen Kindes gilt die Organdosis der Gebärmutter der schwangeren Frau.
Prinzipiell ist aber vorher zu klären, ob die betreffende Person innerhalb oder außerhalb des Kontrollbereichs tätig ist. Denn man kann – und meistens tut man es auch – Röntgenaufnahmen grundsätzlich auch auslösen, ohne sich dabei im Kontrollbereich aufzuhalten. Der Röntgenraum ist auch nur dann Kontrollbereich wenn die Röntgenstrahlung eingeschaltet ist – sprich beim Auslösen!
Schwangere Frauen können deshalb problem- und bedenkenlos an einem Röntgenaufnahmearbeitsplatz tätig sein, solange sie das Auslösen der Strahlung von außerhalb des definierten Röntgenraumes, also außerhalb des Kontrollbereiches, vornehmen.
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Die Regelungen der Röntgenverordnung (RöV) sind eine ausreichende Rechtsgrundlage, um die Vorlage eines Röntgentagebuchs bei den ärztlichen Stellen anzuordnen. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschieden.
Gemäß. § 17 a Röntgenverordnung sind den ärztlichen Stellen auf Verlangen die Unterlagen vorzulegen, die diese benötigen, um die Qualität der Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen zu prüfen. Der Umfang der Unterlagen, zum Beispiel Röntgenbilder oder Angaben zu den verwendeten Geräten, ergibt sich aus dem Zweck der Bestimmung.
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Ein Knochenbruch, eine schwere Kopfverletzung, verengte Herzkranzgefäße – erst radiologische Verfahren machen viele Verletzungen und Erkrankungen sichtbar. Ihr Nutzen ist hoch – wenn sie richtig eingesetzt werden. Auf der anderen Seite können sie das Krebsrisiko erhöhen. Darum sollten Patienten kritisch nachfragen, bevor sie sich der Strahlung aussetzen.
Eine Untersuchung ist dann von Nutzen, wenn sich der aus ihr resultierende positive oder negative Befund auf die Therapie auswirkt oder die Verdachtsdiagnose des Arztes bestätigt bzw. ausschließt. Einige radiologische und nuklearmedizinische Untersuchungen erfüllen diese Anforderungen nicht und können zu einer unnötigen Strahlenexposition des Patienten beitragen.
Die Strahlenschutzkommission gibt hierzu in ihrer Orientierungshilfe für bildgebende Untersuchungen Unterstützung, wie man viele Röntghenuntersuchungen einsparen kann.
Wer sich bereits im Vorfeld die folgenden Fragen stellt, kann viele Untersuchungen einsparen, ohne dass die Qualität der Patientenversorgung darunter leidet: (weiterlesen …)
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Zitat: “Im Strahlenschutz wiegt ein Gramm Gehirn mehr als eine Tonne Blei !” – Prof. F. Wachsmann
Welchen Einfluss hat eine Bleigummi-Abdeckung beim Patienten während einer Röntgen-Thorax-Untersuchung auf die Gonadenbelastung.
Immer wieder wird die Frage gestellt, wie bei einer Thoraxaufnahme der Strahlenschutz angebracht werden muss: Schürze vorne, hinten oder rundum? Und bis zu welchem Alter ist das gefordert bzw. sinnvoll? (weiterlesen …)
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Ein interessantes Thema nicht nur für weibliche MTRA’s ist die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz während der Elternzeit, aber auch sonstige Auszeiten können im 5-Jahresintervall liegen. Die RöV schreibt im § 18a Abs. 2 ganz lapidar: “Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre [durch eine ....] aktualisiert werden.”
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