Ein Strahlenschutzbeauftragter Arzt wurde bzw. wird vom Strahlenschutzverantwortlichen schwer in seiner Arbeit behindert. Konkret wurden ihm arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht nur weil er auf Missstände hinwies.
Dies darf und soll sich ein Strahlenschutzbeauftragter natürlich nicht gefallen lassen. Wenn die Behinderungen durch die Verantwortlichen so schwerwiegend sind, dass sie offensichtlich „an die Substanz“ gehen, gibt in solchen Fällen nur noch einen Weg: Man muss mit der zuständigen atomrechtlichen Behörde Kontakt aufnehmen und mit deren Hilfe das Problem ausräumen. Dann macht es wohl auch keinen Sinn mehr, an Kollegialität und gutes Betriebsklima zu appellieren.
Die Behörde muss hier einschreiten und helfen! (weiterlesen …)
rockpop Allgemein, MTA-R Recht
1. TELERADIOLOGIE
Teleradiologie ist immer dann eine Option, wenn zu bestimmten Zeiten, meist nachts oder an Wochenenden kein CT-fachkundiger Arzt vor Ort ist und deswegen in dieser Zeit keine Indikation zu einem CT gestellt werden darf und kann.
Die Teleradiologie ist nach RöV die einzige Ausnahme bei der die rechtfertigende Indikation durch einen nicht sich vor Ort der Untersuchung befindlichen fachkundigen Arzt gestellt werden darf. Allerdings nur unter strengen Bedingungen:
Verantwortung für die Untersuchung trägt der Teleradiologe
Die Verantwortung für die Untersuchung hat der Teleradiologe, der die entsprechende CT-Fachkunde nachweisen muss, der die rechtfertigende Indikation stellt und das CT befundet. Eine CT-Fachkunde des Arztes vor Ort ist aus diesem Grunde nicht erforderlich.
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K-H. Szeifert Allgemein, MTA-R Recht, Radiologie, Röntgen
Ein interessantes Thema nicht nur für weibliche MTRA’s ist die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz während der Elternzeit, aber auch sonstige Auszeiten können im 5-Jahresintervall liegen. Die RöV schreibt im § 18a Abs. 2 ganz lapidar: “Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden.”
Irgendwelche Auszeiten sind dort grundsätzlich nicht erwähnt und auch nicht vorgesehen. Es wird daher dringend angeraten, um Problemen aus dem Weg zu gehen, termingerecht an einem Aktualisierungskurs teilzunehmen – auch während der Elternzeit und sonstigen Auszeiten.
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K-H. Szeifert Allgemein, Fachgebiet, MTA-R Recht, Strahlenschutz
Noch immer haben viele vornehmlich kleinere Kliniken Probleme mit der Besetzung der Bereitschaftsdienste mit fachkundigen Ärzten.
So kommt es vor, dass im Bereitschaftsdienst nur Ärzte ohne Fachkunde sind , und der entsprechende fachkundige Oberarzthintergrund agiert als Rufbereitschaft von zu Hause aus. Ein Radiologie-Rufdienst existiert wenn überhaupt aber nur für CT/DSA.
Die RöV ist in dieser Hinsicht eindeutig! Häuser, die so die Bereitschaftsdienste besetzen und Röntgen anwenden, verstoßen gegen die Bestimmungen der Röntgenverordnung. Diese ist in dieser Hinsicht eindeutig. Die Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden. (weiterlesen …)
K-H. Szeifert Allgemein, MTA-R Recht, Radiologie, Röntgen
Immer wieder werden wir von Kolleginnen und Kollegen zu dem Thema versäumte Fristen zur Aktualisierung der Fachkunde angesprochen:
Die Aktualisierung der Fachkunde ist seit der Novellierung der Röntgen- und der Strahlenschutzverordnung zwingend vorgeschrieben. Auch für MTA-R, die als einzige Berufsgruppe die Fachkunde zur technischen Durchführung von Röntgenanwendungen mit ihrer Ausbildung erwerben). Die Übergangsfristen sind mittlerweile abgelaufen.
Grundsätzlich muss man von zwei unterschiedlichen Versäumnisarten ausgehen:
1. Das Versäumnis der erstmaligen Fachkundeaktualisierung nach Einführung der RöV und der StrlSchV
2. Versäumnis der Aktualisierung nach 5 Jahren, wenn bereits die Fachkunde nach den Übergangsfristen aktualisiert wurde.
Zwischen diesen beiden Versäumnissen besteht ein sehr relevanter Unterschied, der oft nicht richtig interpretiert wird.
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K-H. Szeifert Ausbildung, MTA-R Recht, Strahlenschutz
Weitere Schutzvorschriften
Bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter hat der Arbeitgeber unabhängig vom Umfang der Beschäftigung die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sowie der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu beachten.
Das trifft selbstverständlich auch für die Beschäftigten eines Krankenhauses oder einer Praxis zu und natürlich auch für die in der Radiologie beschäftigten Persone und betrifft zum Beispiel folgende Tätigkeiten: …
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rockpop Allgemein, MTA-R Recht, Radiologie, Strahlenschutz
Umgang mit potentiell infektiösen Stoffen
Bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter hat der Arbeitgeber unabhängig vom Umfang der Beschäftigung die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sowie der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu beachten.
Das trifft selbstverständlich auch für alle Beschäftigten eines Krankenhauses oder einer Praxis zu. Für MTA-R und andere in der Radiologie tätigen Berufsgruppen ist da neben einer Vielzahl von Bestimmungen natürlich der Schutz vor infektiösen Stoffen von erheblicher Bedeutung.
Ebenfalls ausgeschlossen für eine werdende Mutter ist der Umgang mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn die Schwangere bei der Arbeit diesen Krankheitserregern ausgesetzt wäre. … (weiterlesen …)
rockpop Allgemein, MTA-R Recht, Radiologie, Strahlenschutz