Geht das?

MTRA als Strahlenschutzbeauftragte(r)

Karl-Heinz Szeifert 17 May, 2018 00:00

Eine Frage, die immer wieder im laufenden Betrieb oder auf Schulungen gestellt wird, ist die Frage ob MTRA's zum Strahlenschutzbeauftragten (SSB) bestellt werden können, bzw. inwieweit MTRA die Aufgaben eines SSB übernehmen dürfen.

Dem nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und Röntgenverordnung (RöV) bestellten Strahlenschutzbeauftragten obliegen eine Reihe von Pflichten gemäß § 33 StrlSchV und/oder § 15 RöV für deren Einhaltung er Sorge zu tragen hat.

Tut er dies nicht, so kann die zuständige Aufsichtsbehörde bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen gegen den Strahlenschutzbeauftragten ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 116 StrlSchV bzw. § 44 RöV einleiten, das bei vorsätzlichen Verstößen ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen kann.


Zitat aus dem: forum-roev.de

  • Grundlage wer zum SSB bestellt werden kann, ist der § 3 Abs. 3 RöV. Dieser präzisiert die Voraussetzungen zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Menschen: Dort heißt es: "Der Antragsteller oder der von ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte ist als Arzt oder Zahnarzt approbiert oder ihm ist die vorübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt". Somit kann zum Strahlenschutzbeauftragten bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen nur eine Person bestellt werden, die eine Approbation als Arzt und die Fachkunde im entsprechenden Gebiet der Röntgentätigkeit hat.Ein(e) MTRA kann aber in Teilbereichen zum Strahlenschutzbeauftragten (SSB) bestellt werden. Es dürfen ihm aber keine Aufgaben und Pflichten übertragen werden, die nur von einem Arzt als SSB wahrgenommen werden können.
  • Der Entscheidungsbereich von MTRA's als SSB ist daher sehr eingegrenzt und kann sich nur auf Gebiete erstrecken, die keine medizinischen Aufgaben beinhalten und für die auch kein Budget erforderlich ist. Im Übrigen dürfte die Weisungsbefugnis, die MTRA's als SSB gegenüber einem Chefarzt oder Oberarzt hätte, nicht leicht in die Tat umzusetzen sein. Rechtliche Grundlage ist die Röntgenverordnung, spez. § 3 Abs. 2 Ziffer 2, § 3 Abs. 3 Ziffer 1 und § 13 Abs. 2 .

Prinzipell kann also ein(e) MTRA schon deshalb nicht die Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten (SSB) wahrnehmen, da sie/er die Bedingungen des § 3 Abs. 3 RöV nicht erfüllt. Ein(e) MTRA könnte aber durchaus in Teilbereichen zum SSB bestellt werden. Es dürfen dabei aber keine Aufgaben und Pflichten übertragen werden, die nur von einem Arzt als SSB wahrgenommen werden können.


Definition: Der Strahlenschutzbeauftragte nach RöV

Quelle: https://www.thueringen.de/mam/th7/tlv/merkbl_ssb.pdf

1. Anforderung

Der Strahlenschutzverantwortliche, also derjenige, der eine Röntgeneinrichtung betreiben will (Unternehmer, niedergelassener Arzt oder, bei juristischen Personen, der gesetzliche Vertreter) muss, soweit dies für den sicheren Betrieb notwendig ist, die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schriftlich bestellen. Bei der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten sind Aufgaben, Entscheidungsbereich und Befugnisse festzulegen. Die Bestellung oder Abberufung eines Strahlenschutzbeauftragten ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

2. Ausnahmen

Strahlenschutzbeauftragte müssen nicht bestellt werden, wenn der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und alle Aufgaben des Strahlenschutzes selbst wahrnimmt. Keine Strahlenschutzbeauftragten müssen bei Inbetriebnahme eines Röntgengerätes, das eine Bauartzulassung als Vollschutzgerät besitzt, bestellt werden.

3. Anzahl

Die erforderliche Anzahl ist nicht näher definiert, so dass grundsätzlich die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten ausreichend ist. Es ist jedoch sinnvoll mindestens zwei Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen, da im Falle der Abwesenheit des Strahlenschutzbeauftragten der Betrieb der Röntgeneinrichtungen eingestellt werden müsste. Auch könnte ein Strahlenschutzbeauftragter, je nach Anzahl der zu betreuenden Röntgeneinrichtungen, mit der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben überfordert sein. In Krankenhäusern ist es aus organisatorischen Gründen sinnvoll, für jeden Fachbereich eigene Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen; vorgeschrieben ist dies jedoch nicht. Grundsätzlich können Strahlenschutzbeauftragte auch für mehrere Fachbereiche bestellt werden, allerdings nur dann, wenn die Fachkunde auch für die anderen Röntgeneinrichtungen vorhanden ist. Des Weiteren ist zu beachten, dass die räumliche Entfernung zwischen den Fachbereichen nicht zu groß ist, da der Strahlenschutzbeauftragte kurzfristig vor Ort sein muss.

4. Aufgaben

Strahlenschutzbeauftragte leiten und beaufsichtigen Tätigkeiten zur Gewährleistung des Strahlenschutzes beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen. Zu den Aufgaben der Strahlenschutzbeauftragten, die in § 15 RöV aufgezählt sind, gehören u. a.

  • die Unterweisung der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen
  • die Planung und Festlegung technischer und organisatorischer Strahlenschutzmaßnahmen (z. B. Festlegung von Strahlenschutzbereichen)
  • die Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der für den Strahlenschutz bestimmten Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungsgegenstände,
  • Kontrolle der Personendosimeter (Tragen der Dosimeter, regelmäßiger Wechsel der Filme)
  • die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzvorrichtungen und Schutzvorschriften

5. Stellung der Strahlenschutzbeauftragten

Die Strahlenschutzbeauftragten besitzen Weisungsrecht für ihren jeweiligen Entscheidungsbereich. Die Strahlenschutzbeauftragten dürfen bei ihrer Arbeit nicht behindert und wegen der Erfüllung ihrer Pflichten nicht benachteiligt werden. Es besteht eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen bei Mängeln die den Strahlenschutz beeinflussen. Die Stellung eines Strahlenschutzbeauftragten wird detailliert in § 14 RöV geregelt.

6. Qualifikation

Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihrer Zuverlässigkeit ergeben. Strahlenschutzbeauftragte müssen die für den jeweiligen Anwendungsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. Die Fachkunde wird in der Regel durch eine für den Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrungen (Sachkunde) und die erfolgreiche Teilnahme von behördlich anerkannten Strahlenschutzkursen erworben. Die genauen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachkunde sind in den Fachkunderichtlinien Medizin bzw. Technik nach RöV festgelegt. Die Fachkunde wird in der Medizin durch die Landesärzte-, Landeszahnärzte- und Landestierärztekammer und bei technischen Anwendungen durch das Thüringer Landesverwaltungsamt bescheinigt. Spätestens nach fünf Jahren ist die Fachkunde durch Teilnahme an entsprechenden Kursen zu aktualisieren.

7. Rechtsgrundlagen

  • Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 20.Juli 2001 (BGBl I 2001, 1714 (2002 I 1459)) in der jeweils geltenden Fassung
  • Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) vom 30.April 2003 (BGBl I 2003, 604) in der jeweils geltenden Fassung

Nachstehend dazu der Wortlaut des § 15 der RöV, der die Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten regelt:

§ 15 Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten

1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat unter Beachtung des Standes der Technik zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor den schädlichen Wirkungen von Röntgenstrahlung durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Räume, Schutzvorrichtungen, Geräte und Schutzausrüstungen für Personen, durch geeignete Regelung des Betriebsablaufs und durch Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals, erforderlichenfalls durch Außerbetriebsetzung, dafür zu sorgen, dass

  • 1. jede unnötige Strahlenexposition von Menschen vermieden wird,
  • 2. jede Strahlenexposition von Menschen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch unterhalb der in § 31a Abs. 1 bis 4 Satz 1 und 2, § 31b Satz 1, § 31c Satz 1 und § 32 festgesetzten Grenzwerte so gering wie möglich gehalten wird,
  • 3. die Vorschriften des § 3 Abs. 8, § 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 5, § 15a Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 17a Abs. 4 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 eingehalten werden und
  • 4. die Vorschriften des § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 5, Abs. 3 Satz 1 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 und 3, § 17 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 5, Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 2 und 3, § 17a Abs. 4 Satz 2 und 3, § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 6 Satz 1, § 20 Abs. 1, 2 und 5, § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5, Abs. 2 und 3, §§ 24, 25Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 1a bis 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 28 Absatz 1 bis 3 Satz 3, Abs. 4 bis 6 und 8, § 28c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5, § 28d Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, §§ 28e, 29 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, §§ 30, 31a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5, § 31b Satz 1, § 31c Satz 1, §§ 32, 34 Absatz1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, § 35 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 Satz 1, 3 und 5, Absatz 5, 6 und 7 Satz 1, Absatz 9, 11 und 12, § 36 Absatz 1 Satz 1 bis 3 undAbsatz 2 bis 4, § 37 Absatz 1, 2 und 5a, § 40 Absatz 1 und § 42 eingehalten werden.

(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass

  • 1. die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Vorschriften und
  • 2. die Bestimmungen des Bescheides über die Genehmigung oder Bauartzulassung und die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen und Auflagen, deren Durchführung und Erfüllung ihm nach § 13 Abs. 2 übertragen worden ist,

eingehalten werden. Soweit ihm Aufgaben übertragen worden sind, hat der Strahlenschutzbeauftragte die Strahlenschutzgrundsätze des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 zu beachten.


Der MTA-R.de Rat:

Keinesfalls sollte man sich nicht - ohne die entsprechenden fundierten Kenntnisse über die Srtrahlenschutzgesetzgebung - dieser Aufgabe stellen, oder sich dazu bestellen lassen. MTA-R sollte, falls man mit dem Gedanken spielt, solche Aufgaben zu übernehmen, sich zunächst genauestens darüber informieren und muss sich bewusst darüber sein, welche Verantwortung mit dieser Aufgabe einhergeht. - Und MTA-R sollte sich dies dann auch entsprchend honorieren lassen.

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