"Ärztlichen Stelle" Niedersachsen/Bremen:

Individuelle Früherkennungsuntersuchungen mittels Röntgenstrahlung

Karl-Heinz Szeifert 15 Sep, 2017 20:28

Individuelle Vorsorgeuntersuchungen mittels Röntgenstrahlen verstoßen nach derzeitiger Rechtslage gegen die Vorgaben der Röntgenverordnung.

In einem Schreiben vom Mai 2016 weist die der Ärztliche Stelle Niedersachsen/Bremen Strahlenschutzverantwortliche darauf hin, dass radiologische Praxen im Rahmen ihrer Homepage-Präsentation immer häufiger individuelle Früherkennungsmaßnahmen mittels Röntgenstrahlung anbieten,- insbesondere auch bestimmte computertomographische Untersuchungen, die nach derzeitiger Rechtslage gegen die Vorgaben der Röntgenverordnung verstoßen.

Gemeint sind:

  • Früherkennungsuntersuchung von Lungenkrebs mittels Thorax-CT (ggf. auch als Low-Dose-TCT),
  • Virtuelle CT-Koloskopie als Darmkrebsvorsorge,
  • Computertomographie der Herzkranzgefäße mit der Frage nach Koronararterien-Verkalkungen bei Gesunden,
  • „Gefäß-Screening“ mittels CT-Angiographie,
  • Brustkrebsfrüherkennung zwischen 50. und 70. Lebensjahr außerhalb des Mammographiescreening-Programmes,
  • „Bauchorgan-Vorsorge“ mittels Computertomographie,
  • Knochendichtemessungen, falls diese ohne Indikation gemäß DVO-Leitlinie erstellt werden.

In dem Schreiben heißt es unter anderem:

Die Ärztliche Stelle Niedersachsen/Bremen ist nach den Vorgaben des Bundesumweltministeriums und des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass die oben genannten Untersuchungen gemäß den Vorgaben der Röntgenverordnung (§ 25 Abs. 1 und § 23 Abs. 1) nicht zulässig sind. Dies gilt insbesondere für solche Fälle, in denen objektive Krankheitssymptome fehlen oder kein signifikant erhöhtes familiäres Risiko für Spezialformen von Malignomerkrankungen besteht und die Untersuchungen dann nicht im Rahmen der Heilkunde durchgeführt werden.

Die Ärztliche Stelle Niedersachsen/Bremen weist Sie mit diesem Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass die oben genannten individuellen Vorsorgeuntersuchungen nach derzeitiger Rechtslage gegen die Vorgaben der Röntgenverordnung verstoßen. Diese Untersuchungen sollten also auch „Kunden“ Ihrer Praxis zukünftig nicht bzw. nicht mehr angeboten werden. Zulässig sind sie hingegen, wenn sie im Rahmen wissenschaftlich begleiteter Studien erfolgen (zu denen in der Regel ein Genehmigungsbescheid des BfS Voraussetzung ist).

Das komplette Schreiben der ärztlichen Stelle Niedersachsen/Bremen mit ausführlicher Begründung gibt es unter nachstehendem Link:

https://www.aekn.de/fileadmin/media/Downloadcenter/Aerztliche-Stelle/Roentgendiagnostik/Frueherkennungs-Untersuchungen_mit_Roentgenstrahlung_2016.pdf

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Kommentare

Dr. Irene Maresch, Radiologin vor 6 Jahre

Schaden-Nutzen Abschätzung!! Risiko für gesunde Probanden durch die niedrig Dosis Bestrahlung an Krebs zu erkranken?
Siehe dazu mein Buch "Keine Angst vor Strahlen? Gesundheitliches Risiko von Röntgenuntersuchungen." Kein Buch gegen Röntgenuntersuchungen, aber für einen vernünftigen Umgang und einer Risiko-Nutzen Abschätzung. Ihr Bild zeigt eine CT Untersuchung. In Amerika schon lange CT als Screeningmethode verboten, wegen signifikantem Anstieg von Krebserkrankungen (sog. Managerscreening).