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MTA-R.de

Wir bieten dir regelmäßig Informationen in den Bereichen Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin.
Seit Februar 2011 bauen wir unsere Angebote immer weiter aus und sind die größte deutschsprachige Community für MTAR's.


Vorhaben

Wir möchten die erste Anlaufstelle für Medizinisch Technische Assistenten in der Radiologie im Internet werden. Um das zu erreichen arbeiten wir regelmäßig an unseren Angeboten und sind auf die Mithilfe unserer Leser angewiesen. Derzeit umfasst unser Angebot einen Newsblog, Eventkalender, Stellenmarkt, Downloadbereich und Bildergallerie.


Geplant

In der Pipline befinden sich noch etliche Features die darauf warten veröffentlicht zu werden. So zum Beispiel auch unsere Produktdatenbank zu Büchern, Geräten und Zubehör mit einem Bewertungssystem. Hierfür suchen noch freiwillige helfer, melde dich doch bitte über unser Kontaktformular.

Unterstützung

Das Projekt wird von Adrian Adamiok und Sebastian Preisner betreut und aufgebaut. Beide sind Berufstätige MTAR und unterhalten die Webseite in ihrer Freizeit. Um die Kosten zu deken, die solch ein Projekt aufbringen sind wir auf Sponsoren, Werbepartner und Spenden angewiesen.

Fragen / Hilfe

Du hast Fragen zu MTA-R.de oder willst noch mehr erfahren? Dann helfen dir diese Links vielleicht weiter:



Mutterschutz in Krankenhäuser und Praxen (1)

mtarrecht

Schutz vor ionisierender Strahlung

Bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter hat der Arbeitgeber unabhängig vom Umfang der Beschäftigung die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sowie der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu beachten.

Das trifft selbstverständlich auch für alle Beschäftigten eines Krankenhauses oder einer Praxis zu. Für  MTA-R und andere in der Radiologie tätigen Berufsgruppen ist da neben einer Vielzahl von Bestimmungen natürlich der Schutz vor ionisierender Strahlung von großer Bedeutung.

Beim Umgang mit ionisierender Strahlung besteht grundsätzlich die Pflicht, jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt zu vermeiden. Zu entsprenchenden Sperrbereichen darf schwangeren Frauen der Zutritt nicht gestattet werden, außer als Patientin. … 

§4 Abs. 1 MuSchG schreibt in Verbindung mit § 37 Abs.1 Nr. 2. d StrlSchV bzw. § 22 Abs.1 Nr. 2. d RöV vor, dass werdenden Müttern in Ausübung ihres Berufs oder zur Erreichung ihres Ausbildungszieles der Zutritt zu Kontrollbereichen nur dann erlaubt werden, wenn der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte dies ausdrücklich gestattet und eine innere berufliche Strahlenexposition ausgeschlossen ist (§ 43 Abs. 2 StrlSchV). Aber auch dann ist der Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nur unter bestimmten kontrollierten Bedingungen, wie etwa einer Überwachung der Raumluftaktivität, möglich.

Darüber hinaus ist durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Dosisgrenzwert von 1 Millisievert aus äußerer und innerer Strahlenexposition für das ungeborene Kind vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren Ende nicht überschritten (§ 55 Abs. 4 Satz 2 ff. StrlSchV; §31a Abs. 4 Satz 2 RöV). Dies ist entsprechend zu dokumentieren. Eine geeignete Überwachungsmaßnahme kann etwa der Einsatz von Dosimetern sein, die eine Auswertung vor Ort zulassen bzw. bei denen die Dosis jederzeit direkt ablesbar ist.

Nach den Änderungen in der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung ist es auch möglich, dass Schwangere einen Kontrollbereich betreten, allerdings nur, wenn

der Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte dem Zutritt vorher ausdrücklich zugestimmt haben (§ 37 Abs. 1 Nr. 2d StrlSchV, § 22 Abs. 1 Nr. 2d RöV),

Gründe vorliegen, die die Anwesenheit der Schwangeren zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der Betriebsvorgänge im Kontrollbereich oder zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich machen (§ 37 Abs. 1 Nr. 2a StrlSchV, § 22 Abs. 1 Nr. 2a RöV),

sichergestellt ist, dass der Dosisgrenzwert für das ungeborene Kind von 1 Millisievert vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren Ende eingehalten wird (§ 55 Abs. 4 Satz 2 StrlSchV; § 31 a Abs. 4 Satz 2 RöV); diese Feststellung ist vom Strahlenschutzbeauftragten arbeitswöchentlich zu dokumentieren und das Ergebnis der Schwangeren und dem Personalrat bzw. Betriebsrat mitzuteilen; der Aufsichtsbehörde ist das Ergebnis auf Verlangen vorzulegen;

die Feststellung der Personendosis durch den Strahlenschutzbeauftragten 

unter Zugrundelegung der maximal auftretenden Ortsdosisleistung, die der technische Sachverständige gemessen und dokumentiert hat, um die Personendosis der Schwangeren im Kontrollbereich konservativ abzuschätzen oder

mit einem geeigneten Dosimeter, dass die Personendosis in den hierfür relevanten Messbereichen mit der erforderlichen Auflösung anzeigt,

erfolgt.

Frauen müssen im Rahmen der nach der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung vorgeschriebenen Unterweisungen (§ 38 StrlSchV bzw. § 36 RöV) vor Aufnahme der Tätigkeit darauf hingewiesen werden, dass eine Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist. Für den Fall einer Kontamination der Mutter ist darauf hinzuweisen, dass der Säugling beim Stillen radioaktive Stoffe inkorporieren kann (§ 38 Abs. 3 StrlSchV).

Sobald eine Frau ihren Arbeitgeber darüber informiert hat, dass sie schwanger ist oder stillt, sind ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine innere beruflich bedingte Strahlenexposition ausgeschlossen ist (§ 43 Abs. 2 StrlSchV). Hierzu ist unter anderem auch sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerin nicht mit Patienten bzw. deren Ausscheidungen in Berührung kommt, denen radioaktive Stoffe appliziert wurden (Szintigramm – Patienten und deren Pflege auf der Station).

Bei gebärfähigen Frauen beträgt der Grenzwert für die über einen Monat kumulierte Dosis an der Gebärmutter 2 Millisievert (§ 55 Abs. 4 Satz 1 StrlSchV; § 31a Abs. 4 Satz 1 RöV).

Schwangere dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie im Notfall unter Verstoß gegen die Beschäftigungsbeschränkungen Hilfe leisten müssen. Daher ist für Schwangere eine Tätigkeit auf Intensivstationen, Ambulanzen und im OP-Bereich im Regelfall ausgeschlossen.

Ist eine den Anforderungen des Mutterschutzes entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen nicht möglich oder wegen unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, ist zu prüfen, ob für die Zeit der Schwangerschaft ein Arbeitsplatzwechsel möglich ist. Ist auch dies nicht möglich oder nicht zumutbar, besteht ein Beschäftigungsverbot. Die schwangere oder stillende Mutter darf so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist, selbst dann nicht, wenn die werdende Mutter ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen will.

Quelle:  mutterschutz-rechner.de 
Auf dieser sehr empfehlenswerten Seite findet man noch viele weitere und wichtige Informationen für werdende und stillende Mütter  in Krankenhäusern und Praxen.

Weitere Teile der SerieMutterschutz in Krankenhäuser und Praxen (2) >>
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Autor: rockpop

The rocking x-ray man

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