Die zehn Grundsätze des Strahlenschutzes
Unter Strahlenschutz versteht man den Schutz von Mensch und Umwelt vor den schädigenden Wirkungen ionisierender und nicht ionisierender Strahlung (aus natürlichen und künstlichen Strahlenquellen).
Der Strahlenschutz ist insbesondere wichtig für das Personal kerntechnischer Anlagen wie zum Beispiel Kernkraftwerke und im Bereich der Medizin, insbesondere in der Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie.
Der EURATOM-Vertrag regelt den Umgang mit radioaktiven Stoffen und ist internationale Grundlage für alle nationalen gesetzlichen Regelungen. Auf seiner Grundlage erarbeitet die Europäische Kommission strahlenschutzspezifische Richtlinien, die nach Anhörung durch das Europäische Parlament und Festlegung durch den Ministerrat für alle Mitgliedsstaaten bindend sind und in nationales Recht umgesetzt werden müssen. In diese Richtlinien gehen vor allem die Empfehlungen und Erkenntnisse internationaler Organisationen ein.
Das Atomgesetz bildet in Deutschland die nationale rechtliche Grundlage für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (insbesondere Kernbrennstoffe). Auf ihm bauen die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und die Röntgenverordnung (RöV) auf.
Um die Ziele des Strahlenschutzes zu erreichen, hat die IAEA International Atomic Energy Agency zehn Fundamental Safety Principles zusammengefasst und 2006 vorgestellt. Dieses Dokument wurde von der EURATOM mit der Richtlinie 2009/71/Euratom für sämtliche EU-Staaten als verbindlich eingestuft.
Die zehn Grundsätze des Strahlenschutzes:
- 1. Verantwortlichkeit für den Strahlenschutz
- Die alleinige Verantwortung für den Schutz vor ionisierender Strahlung trägt die Person oder Organisation verantwortlich für Anlagen und Aktivitäten welche Strahlungsrisiken entstehen lassen.
- 2. Aufsichtspflicht der Regierung
- Ein effektiver legaler und behördlicher Rahmen für Strahlenschutz und Sicherheit, inklusive einer unabhängigen und kompetenten Aufsichtsbehörde, muss von der Regierung erschaffen und aufrechterhalten werden.
- 3. Leitung und Management der Sicherheit
- Eine effektive Führung und ein qualitätsgesichertes Management der Sicherung vor Strahlungsrisiken muss von Organisationen verfolgt werden welche betroffen sind von Strahlungsrisiken, oder Anlagen und Aktivitäten betreiben welche Strahlungsrisiken entstehen lassen.
- 4. Notwendigkeit und Rechtfertigung
- Es dürfen keine Strahlungsrisiken ohne einen daraus resultierenden überwiegend positiven Nutzen entstehen.
- 5. Optimierung des Strahlenschutzes
- Alle Strahlenexpositionen oder Strahlungsrisiken müssen so niedrig wie vernünftigerweise möglich gehalten werden (ALARA-Prinzip).
- 6. Limitierung und Überwachung individueller Dosisgrenzwerte
- Die Strahlendosis von Einzelpersonen soll die für die jeweiligen Bedingungen festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Dies ist der praktische Bereich des Strahlenschutzes.
- 7. Schutz der heutigen und zukünftigen Generationen
- Der Strahlenschutz erstreckt sich über die heutige und zukünftigen Generationen und der heutigen und zukünftigen Umwelt.
- 8. Prävention von Unfällen
- Ein nuklearer oder radiologischer Unfall muss mit allen sinnvollen Mitteln verhindert oder/und die Auswirkungen eines solchen reduziert werden. Dieser Grundsatz betrifft hauptsächlich die Sicherheit von kerntechnischen Anlagen, trifft aber auch auf medizinisch radiologische Quellen zu.
- 9. Vorbereitung und Durchführung von Notfallmaßnahmen
- Vorbereitungen müssen getätigt werden um Notfallschutzmaßnahmen auszulösen und durchführen zu können.
- 10. Schutz vor bestehenden oder unregulierten Strahlungsrisiken
- Der Schutz, oder Aktionen zur Minderung, vor bestehenden oder unregulierten (natürlichen) Strahlungsrisiken muss verantwortbar sein und optimiert werden.
Quelle: Die obige Beschreibung stammt aus dem Wikipedia-Artikel “Strahlenschutz“, lizenziert gemäß CC-BY-SA. Eine vollständige Liste der Autoren befindet sich hier