RöV: Zur techn. Durchführung berechtigt?
In Röntgenabteilungen und in Praxen werden zur technischen Durchführung der Röntgenaufnahmen MTA-R und MFA mit Röntgenschein eingesetzt.
Die technische Durchführung umfasst:
das Einstellen der technischen Parameter an der Röntgeneinrichtung,
Lagern des Patienten oder des Tieres unter Beachtung der Einstelltechnik,
Zentrieren und Begrenzen des Nutzstrahls,
Durchführen von Strahlenschutzmaßnahmen und
Auslösen der Strahlung.Je nachdem ob MTA-R, MFA oder beide Berufsgruppen eingesetzt werden, kann das entsprechend § 24 Abs. 2 Auswirkungen auf den Betrieb haben. Insbesondere dann wenn der Arzt nach dem Stellen der rechtfertigenden Indikation die Praxis oder das Krankenhaus verlässt und MTA-R, bzw. MFA die technische Durchführung in seiner Abwesenheit vornehmen sollen. MTA-R dürfen das – MFA mit Röntgenschein dürfen das nicht!
Unabdingbare Voraussetzung ist aber für jegliche delegierte technische Durchführung: Es muss vor dem Röntgen grundsätzlich die nach §23 RöV rechtfertigende Indikation eines Arztes, der die entsprechende Fachkunde hat, erstellt worden sein. Weder MTA-R noch MFA sind berechtigt ohne diese Voraussetzung einen Patienten zu röntgen.
1. In der Praxis oder in der Röntgenabteilung sind nur MFA mit Röntgenschein tätig:
Die MFA dürfen in diesem Falle röntgen, solange sich der Arzt im Hause befindet. Er muss dazu nicht im Röntgenraum oder in der Rö-Abteilung sein – er muss aber im Hause sein. Sobald er aber das Haus bzw. die Praxis verlässt, darf sie das nicht mehr , auch wenn er zuvor die rechtfertigende Indikation gestellt hat.
2. Es sind nur MTR-A im Röntgen tätig.
Die MTA-R dürfen auch Röntgen, wenn der Arzt nach Stellung der rechtfertigenden Indikation das Haus bzw. die Praxis verlassen hat.
3. Es sind sowohl MFA als auch MTA-R im Röntgen tätig:
Auch hier gilt: Die MFA dürfen nur Röntgen, solange der Arzt im Hause ist. Die MTA-R dürfen dies auch ohne Anwesenheit des Arztes im Hause bzw. in die Praxis.
Die MFA darf bei Abwesenheit des Arztes allerdings auch nicht unter Aufsicht und Kontrolle einer MTA-R röntgen. Das ist nach § 24 der RöV nicht vorgesehen und nicht erlaubt! Die MTA-R kann und darf auch in keinem Falle die Kontroll- oder Aufsichtspflicht im Sinne des §24 gegenüber einer MFA übernehmen. – Dies ist nach § 24 der RöV ausschließlich dem Arzt vorbehalten!
Im § 24 Abs 2 werden alle Personen aufgeführt, die zur technischen Durchführung berechtigt sind:
1. Personen mit einer Ausbildung zur MTA – beziehungsweise MTR –, mit der Erlaubnis zur technischen Durchführung oder mit einer entsprechenden staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich überwachten abgeschlossenen Ausbildung und der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz. Dieser Personenkreis muss die Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. Personen, die ihre MTR-Ausbildung abgeschlossen haben, haben im Rahmen ihrer Ausbildung die Fachkunde erworben. § 13 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin regelt die Anerkennung der MTA nach früherem Gesetz und ähnlichen Ausbildungen in anderen Ländern und der früheren DDR;
2. Personen, die sich in einer die erforderlichen Voraussetzungen zur technischen Durchführung vermittelnden beruflichen Ausbildung befinden und sich unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 befinden. Ständige Aufsicht und Verantwortung bedeuten auch hier, dass die kontroll- und weisungsberechtigte Person im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 jederzeit erreichbar sein und sich örtlich in unmittelbarer Nähe aufhalten muss, damit sie die Anwendung der Röntgenstrahlung laufend überwachen und korrigieren sowie die evtl. erforderlich werdenden Entscheidungen treffen kann.
3. Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen. Dieser Personenkreis setzt sich zusammen z. B. aus Arzthelferinnen und Arzthelfern, medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentinnen und -assistenten. Die erforderlichen Kenntnisse können durch relativ umfangreiche Kurse erworben werden.
Für die erforderlichen Kenntnisse und die erworbene Fachkunde gilt die Pflicht zur regelmäßigen Aktualisierung
Nachstehend der komplette Wortlaut des § 24 RöV
RöV § 24 Berechtigte Personen
(1) In der Heilkunde oder Zahnheilkunde darf Röntgenstrahlung am Menschen nur angewendet werden von
1. Personen, die als Ärzte approbiert sind oder denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist und die für das Gesamtgebiet der Röntgenuntersuchung oder Röntgenbehandlung die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
2. Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind oder denen die Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und die für das Teilgebiet der Anwendung von Röntgenstrahlung, in dem sie tätig sind, die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
3. Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind oder zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und nicht über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Nummer 1 oder 2 tätig sind und über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen.(2) Die technische Durchführung ist neben den in Absatz 1 genannten Personen ausschließlich
1. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist,
2. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich überwachten abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
3. Personen, die sich in einer die erforderlichen Voraussetzungen zur technischen Durchführung vermittelnden beruflichen Ausbildung befinden, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Arbeiten ausführen, die ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung übertragen sind, und sie die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, und
4. Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen,erlaubt.